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Informationen zum Dokument  BGer 8F_14/2016  Materielle Begründung
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BGer 8F_14/2016 vom 19.01.2017
 
{T 0/2}
 
8F_14/2016
 
 
Urteil vom 19. Januar 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Sozialhilfe Basel-Stadt,
 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
 
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
 
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_596/2016
 
vom 26. September 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch von A.________ vom 21. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 2016,
1
in das Schreiben des Bundesgerichtes vom 26. Oktober 2015 zu den Eintretensvoraussetzungen, den Kostenrisiken, wie auch der Anfrage, ob dergestalt ein Revisionsdossier eröffnet werden soll,
2
in das Antwortschreiben vom 4. November 2016 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
3
in die Verfügung vom 21. November 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
4
in die Verfügung vom 14. Dezember 2016, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,
5
 
in Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
6
dass deshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
7
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Januar 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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