VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_43/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_43/2011 vom 08.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_43/2011
 
Urteil vom 8. Februar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verzicht auf Verfahrenseröffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
 
In Erwägung,
 
dass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 29. November 2010 auf eine von X.________ betreffend Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung erhobene Beschwerde wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht eingetreten ist;
 
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Bern eingereicht hat;
 
dass dieses die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen, bei der es sich der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG handelt;
 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).