BGer 1B_43/2011
 
BGer 1B_43/2011 vom 08.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_43/2011
Urteil vom 8. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.
Gegenstand
Strafverfahren; Verzicht auf Verfahrenseröffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
In Erwägung,
dass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 29. November 2010 auf eine von X.________ betreffend Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung erhobene Beschwerde wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht eingetreten ist;
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Bern eingereicht hat;
dass dieses die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen, bei der es sich der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG handelt;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp