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Informationen zum Dokument  BGer 8C_350/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_350/2010 vom 30.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_350/2010
 
Urteil vom 30. April 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________, Deutschland,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 24. April 2010 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010,
 
in Erwägung,
 
dass gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide die Beschwerde ans Bundesgericht nur offen steht, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (Art. 92 BGG), wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde u.a. sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 BGG),
 
dass die Mitteilung des Abschlusses des Schriftenwechsels mit dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen offenkundig keine der oben aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Eingabe vom 24. April 2010 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, woran die falsche Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz nichts ändert,
 
dass indessen deswegen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. April 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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