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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_350/2010
Urteil vom 30. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
G.________, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. April 2010 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010,
in Erwägung,
dass gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide die Beschwerde ans Bundesgericht nur offen steht, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (Art. 92 BGG), wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde u.a. sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 BGG),
dass die Mitteilung des Abschlusses des Schriftenwechsels mit dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen offenkundig keine der oben aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Eingabe vom 24. April 2010 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, woran die falsche Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz nichts ändert,
dass indessen deswegen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel