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Informationen zum Dokument  BGer 6B_114/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_114/2010 vom 18.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_114/2010
 
Verfügung vom 18. Februar 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung; Strafantragsrecht,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 19. Januar 2010 (AK Nr.2009/608/RIP).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2010 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
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