BGer 6B_114/2010
 
BGer 6B_114/2010 vom 18.02.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_114/2010
Verfügung vom 18. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Strafantragsrecht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 19. Januar 2010 (AK Nr.2009/608/RIP).
Der Präsident zieht in Erwägung:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2010 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill