VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_151/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_151/2009 vom 30.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_151/2009
 
Verfügung vom 30. Juni 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
gegen
 
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Rte du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Dezember 2008.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 18. Juni 2009, worin H.________ unter dem Hinweis, er werde nicht in der Lage sein, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, um Abschreibung der Beschwerde vom 16. Februar 2009 (Poststempel) ersuchen lässt,
 
in Erwägung,
 
dass die Eingabe vom 18. Juni 2009 als Beschwerderückzug aufzufassen ist und die Beschwerde daher gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Juni 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
 
Pfiffner Rauber Dormann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).