BGer 9C_151/2009
 
BGer 9C_151/2009 vom 30.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_151/2009
Verfügung vom 30. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
gegen
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Rte du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 18. Juni 2009, worin H.________ unter dem Hinweis, er werde nicht in der Lage sein, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, um Abschreibung der Beschwerde vom 16. Februar 2009 (Poststempel) ersuchen lässt,
in Erwägung,
dass die Eingabe vom 18. Juni 2009 als Beschwerderückzug aufzufassen ist und die Beschwerde daher gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Pfiffner Rauber Dormann