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Informationen zum Dokument  BGer 1C_590/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_590/2008 vom 13.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_590/2008
 
Verfügung vom 13. Januar 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Huttwil, Marktgasse 2,
 
4950 Huttwil.
 
Gegenstand
 
Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.
 
In Erwägung,
 
dass die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2008 eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
 
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 bei der genannten Direktion "Rekurs" erhoben hat;
 
dass die Direktion die Eingabe mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 sowohl ans kantonale Verwaltungsgericht wie auch ans Bundesgericht weitergeleitet hat, da nicht klar sei, welches Rechtsmittel X.________ gegen den Entscheid vom 26. November 2008 ergreifen wolle (s. die dem Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung);
 
dass X.________ auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2008 hin die ans Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde mit Brief vom 8. Januar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_590/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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