BGer 1C_590/2008
 
BGer 1C_590/2008 vom 13.01.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_590/2008
Verfügung vom 13. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Huttwil, Marktgasse 2,
4950 Huttwil.
Gegenstand
Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.
In Erwägung,
dass die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2008 eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 bei der genannten Direktion "Rekurs" erhoben hat;
dass die Direktion die Eingabe mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 sowohl ans kantonale Verwaltungsgericht wie auch ans Bundesgericht weitergeleitet hat, da nicht klar sei, welches Rechtsmittel X.________ gegen den Entscheid vom 26. November 2008 ergreifen wolle (s. die dem Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung);
dass X.________ auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2008 hin die ans Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde mit Brief vom 8. Januar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_590/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp