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Informationen zum Dokument  BGE 95 I 602  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. a) Eine mündliche Verhandlung findet statt auf Anordnung  ...
3. Natur, Umfang und Inhalt des enteigneten Rechtes werden grunds ...
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88. Auszug aus dem Urteil vom 26. November 1969 i.S. Wieser und Mitbeteiligte gegen Nordostschweizerische Kraftwerke AG.
 
 
Regeste
 
Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG  
2. Wann liegt ein gültiges Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor? (Bestätigung der Rechtsprechung).  
 
BGE 95 I, 602 (602)Aus den Erwägungen:
 
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BGE 95 I, 602 (603)b) Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet werden sollte, verlangen die Enteigneten, es sei ihnen eine Nachfrist zur Ergänzung ihrer Rechtsschrift anzusetzen. Damit verkennen sie indessen die Bedeutung des Begehrens um Beurteilung durch das Bundesgericht. Es handelt sich dabei nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. Inwieweit eine solche überhaupt zu begründen sei, braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden. Jedenfalls ist eine Begründung innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen seit Zustellung des Urteilsentwurfes einzureichen. Eine Nachfrist zur Ergänzung kann den Enteigneten deshalb nicht eingeräumt werden.
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a) Die Enteigneten halten dafür, es entstehe ihnen ein weiterer Schaden daraus, dass der im Hinblick auf eine mögliche spätere Überbauung erhöhte Verkehrswert wegen der Überspannung der Grundstücke beeinträchtigt werde. In der Weiterziehungsbegründung erklären sie sich denn auch bereit, als Gegenleistung ein Bauverbot einzuräumen. Damit würde aber im Ergebnis etwas anderes und mehr enteignet, als die Enteignungsermächtigung vorsieht. Das wäre ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 EntG vorlägen. Diese Bestimmung gibt dem Enteigneten u.a. das Recht, die Enteignung zu verlangen, wenn ihm die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstücks verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert (vgl. Art. 12 Abs. 2 EntG). Ausdehnungsbegehren sind gemäss Art. 36 lit. b in Verbindung mit Art. 35 EntG schriftlich und begündet während der Eingabefrist anzumelden. Das haben BGE 95 I, 602 (604)die Enteigneten unbestrittenermassen nicht getan. Noch in der Einigungsverhandlung, also nach Ablauf der Eingabefrist, liess nur der Enteignete Wieser erklären, er sei allenfalls mit der Eintragung einer Bauverbotsdienstbarkeit einverstanden. Kunz äusserte sich zu dieser Frage überhaupt nicht. Erst in der Schätzungsverhandlung erklärten sich die Enteigneten mit der Eintragung eines Bauverbots einverstanden, dies als allfällige Gegenleistung für eine Entschädigung, die die angebliche Entwertung der Parzellen abgelten sollte. Die Vorinstanz hat angenommen, es liege unter diesen Umständen ein genügendes Begehren um Ausdehnung im Sinne von Art. 12 EntG vor. Eine solche Betrachtungsweise liesse aber den Art. 36 lit. b EntG gegenstandslos werden. Sie widerspräche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Ausdehnung keineswegs genügt, unter Hinweis auf die angebliche Baulandqualität des betroffenen Grundstücks eine höhere Entschädigung zu fordern (BGE 91 I 159). Ein Ausdehnungsbegehren geht eben nicht bloss dahin, die Enteignungsermächtigung zu verändern, sondern verpflichtet auch - falls es grundsätzlich gutgeheissen wird - zu doppelter Schätzung (Art. 71 EntG). Die Rechtssicherheit verlangt daher, dass es klar und präzis formuliert werde. Daran ist festzuhalten.
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Es ist mithin davon auszugehen, dass ein Ausdehnungsbegehren im Sinne der Art. 12 und 36 lit. b EntG innert der Eingabefrist nicht eingegangen ist.
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