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Informationen zum Dokument  BGE 83 I 27  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Beschwerde vom 18. September  ...
2. Gemäss Art. 270 ZGB erhalten die ehelichen Kinder den Fam ...
3. Fehlte der Vorinstanz die Zuständigkeit, die amtliche Sch ...
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6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1957 i.S. Husy gegen Solothurn, Regierungsrat.
 
 
Regeste
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch.  
 
Sachverhalt
 
BGE 83 I, 27 (27)A.- In Wangen bei Olten ist seit alters ein Geschlecht verbürgert, dessen Angehörige ihren Familiennamen teils Husi, teils Husy schreiben. Beide Formen kommen auch in den alten Pfarrbüchern, den Zivilstandsregistern und den Bürgerregistern von Wangen und von Olten vor, wo seit 1868 mehrere Angehörige dieses Geschlechts eingebürgert wurden, ohne das Bürgerrecht von Wangen aufzugeben. In dem gemäss der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 erstellten Familienregister lauteten die Eintragungen bis 1942 in beiden Gemeinden einheitlich auf Husy, wogegen die Bürgerregister die Form Husi aufwiesen (dasjenige von Wangen wenigstens während einer gewissen Zeit vom Jahre 1915 an).
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Im Anschluss an die Reklamation eines in Zürich wohnhaften Doppelbürgers von Wangen und Olten, der beanstandete, dass sein Familienname in seinem Heimatschein Husi statt Husy laute, richtete die Bürgergemeinde Olten am 23. Juli 1941 an das Justizdepartement des Kantons BGE 83 I, 27 (28)Solothurn das Gesuch um Vereinheitlichung der Schreibweise dieses Familiennamens. Nach einlässlichen Erhebungen, in deren Verlauf die in Wangen ansässigen Namensträger ihre Meinung äussern konnten, fasste der Regierungsrat des Kantons Solothurn als kantonale Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen am 20. Februar 1942 den Beschluss, die amtliche Schreibweise des fraglichen Familiennamens werde mit Wirkung für alle in Wangen bei Olten heimatberechtigten Namensträger (auch für jene mit Doppelbürgerrecht) auf Husi festgelegt; die Familienregister seien der "neuen Schreibweise" anzupassen und sämtliche Zivilstandsregisterauszüge sowie Heimatscheine hätten künftig die amtliche Schreibweise zu enthalten.
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Zur Begründung führte der Regierungsrat im wesentlichen aus, die Festlegung auf eine bestimmte Schreibweise liege sowohl im Interesse der Namensträger wie der geordneten Registerführung. Es sei auch unbefriedigend, wenn Familiennamen aus einer und derselben Bürgergemeinde auf verschiedene Arten geschrieben würden. Für die Beurteilung der richtigen Schreibweise des in Frage stehenden Namens sei diejenige am ursprünglichen Heimatort Wangen massgebend. Während in den (seit 1876 geführten) Zivilstandsregistern beide Formen zu finden seien, sei der Name in den (mit dem Jahre 1613 einsetzenden) Pfarregistern von Wangen von 1626 bis 1875 und übrigens auch in alten Staats- und Gemeindebüchern mit vereinzelten Ausnahmen einheitlich mit i geschrieben worden. Diese althergebrachte, unzweifelhaft richtigere Schreibweise, die übrigens auch heute noch von einem grossen Teil der Namensträger verwendet werde, und nicht die in den letzten Jahrzehnten modern gewordene und zudem kompliziertere Form mit y sei als die amtliche Schreibweise zu erklären, obschon es für den Zivilstandsbeamten von Wangen, der seit zwanzig Jahren in anerkennenswertem Streben nach Vereinheitlichung diese letzte Form verwendet habe, schwer sein müsse, sich auf i umzustellen. Die befragten Bürgergemeinden und Namensträger BGE 83 I, 27 (29)hätten sich weder für die eine noch für die andere Form entschieden.
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Dieser Beschluss wurde nur Amtsstellen mitgeteilt, u.a. den Zivilstandsämtern von Wangen und Olten.
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B.- Pius Husy, geb. 1911, der in Binningen wohnt und dessen Familienname im Geburtsregister von Olten, im Eheregister von Luzern, in dem vom Zivilstandsamt Luzern nach der Trauung vom 28. Januar 1949 ausgestellten Familienbüchlein und (trotz dem Beschlusse vom 20. Februar 1942) auch auf dem ihm hierauf eröffneten Blatte des Familienregisters seiner Heimatgemeinde Wangen mit der Endung y eingetragen worden war, übergab sein Familienbüchlein zwecks Anzeige der Geburt seines zweiten Kindes im September 1955 dem Frauenspital Basel. Als er es zurückerhielt, war darin der Familienname durch Ausradierung in Husi abgeändert. Das Zivilstandsamt Wangen hatte am 27. Oktober 1955 zur Begründung dieser Massnahme angemerkt: "Die amtliche Schreibweise des Familiennamens ist Husi."
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Pius Husy führte gegen diese "eigenmächtige und willkürliche Namensänderung" am 28. Oktober 1955 beim Justizdepartement des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm ein neues, auf seinen angestammten Namen Husy lautendes Familienbüchlein auszustellen. Hierauf sandte ihm das Justizdepartement am 17. November 1955 eine Ausfertigung des Regierungsratsbeschlusses vom 20. Februar 1942 und teilte ihm mit, wenn er sich mit diesem Entscheid nicht abfinden könne, habe er beim Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, das allerdings kaum Aussicht auf Erfolg habe, da "ein allgemeines Interesse an der gleichen Schreibweise eines aus der gleichen Gemeinde stammenden Familiennamens" bestehe. Nach einer persönlichen Besprechung mit dem Departementsvorsteher unterbreitete Husy diesem am 4. April 1956 ein "Memorandum", das er in der Folge als förmliches Wiedererwägungsgesuch bezeichnete. Er machte geltend, sein Name und dessen Schreibweise seien unentziehbare BGE 83 I, 27 (30)Persönlichkeitsrechte. Die ihn, seine Frau und seine Nachkommen betreffenden Eintragungen dürften nur auf Anordnung des Richters geändert werden. In den massgebenden Zivilstandsregistern und in seinen Papieren (Heimatschein vom 5. März 1949, Pass usw.) sei sein Familienname durchwegs mit y geschrieben. Der ihm erst am 18. November 1955 bekanntgewordene Beschluss von 1942 sei ohne vorherige Befragung der Namensträger gefasst und nicht veröffentlicht worden. Von den meisten Namensträgern werde der Name mit y geschrieben, welche Schreibweise auch schon bei den ersten Eintragungen im Pfarrbuch von Wangen (1613-1626) vorwiege. Von 1920 bis 1942 habe die amtliche Schreibweise einheitlich Husy gelautet. Das Justizdepartement habe noch im Jahre 1925 auf die Festlegung der Schreibweise dieses Namens ausdrücklich verzichtet und die Zivilstandsämter angewiesen, bei der von ihnen gewählten Form zu bleiben. Als ungefähr zehn Jahre später der in Wangen verbürgerte und wohnhafte Gottlieb Husy im Eheregister von Gunzgen mit i eingetragen worden sei, obwohl die vom Zivilstandsamt Wangen ausgestellte Trauermächtigung auf Husy gelautet habe, sei das Zivilstandsamt Gunzgen vom Justizdepartement zur Berichtigung dieses Irrtums angehalten worden. Es liege in seinem (des Gesuchstellers) persönlichen und geschäftlichen Interesse, dass der von ihm rechtmässig geführte Name, mit dem er als Beamter der Eidg. Steuerverwaltung, Prokurist einer Revisionsgesellschaft und Prokurist, später Vizedirektor der Sandoz AG zahlreiche Urkunden unterschrieben habe und auch im Handelsregister eingetragen sei, wie bis anhin mit den amtlichen Dokumenten übereinstimme. Auf die Weiterführung dieses Namens könne er nicht verzichten.
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D.- Am 14. August 1956 hat der Regierungsrat das Wiedererwägungsgesuch Husys abgewiesen mit der Begründung, zur Festlegung der amtlichen Schreibweise von Familiennamen, die nicht eine Berichtigung im Sinne von Art. 45 ZGB bedeute, sei kraft Art. 17 ZStV namentlich BGE 83 I, 27 (31)seit der Einführung des staatlichen Familienregisters die Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen zuständig, wie dies früher gemäss dem Bundesgerichtsentscheide vom 29. Oktober 1926 i.S. Kleger hinsichtlich der Gemeinderegister (Bürgerregister) für die Gemeindebehörden zugetroffen habe. Da die um Stellungnahme ersuchten Bürgergemeinden und Namensträger keinen bestimmten Antrag gestellt, sondern den Entscheid dem Regierungsrat überlassen hätten, habe dieser auf die historisch richtige Form zurückgegriffen. Zu den weitern Argumenten des Gesuchstellers sei zu bemerken, dass die Eintragungen in Wangen und Olten teilweise (z.B. auch bei der Geburt von zwei der vier Geschwister des Gesuchstellers) auf Husi, teilweise auf Husy erfolgt seien, dass aber der Vater die Einträge stets mit Husi unterzeichnet habe, woraus sich ergebe, dass die Festlegung der Schreibweise auf diese Form keinen staatlichen Willkürakt bedeute, sondern dass einzelne Namensträger willkürlich von der althergebrachten Schreibweise abgegangen und daher nicht berechtigt seien, sich auf unentziehbare Persönlichkeitsrechte zu berufen. Dass dem Gesuchsteller der Heimatschein in der Form Husy ausgestellt worden sei, sei im Hmnblick auf die früher wechselnde Schreibweise nicht ausschlaggebend. Wenn das Justizdepartement früher von einer Festlegung der Schreibweise des fraglichen Namens abgesehen habe, so deshalb, weil man damals noch geglaubt habe, die Schwierigkeiten anderswie beheben zu können. Da aber immer neue Komplikationen eingetreten seien und das Departement um Abklärung ersucht worden sei, habe sich der Regierungsrat veranlasst gesehen, einen generellen Entscheid zu fällen. Da nunmehr eine lokale Vereinheitlichung erzielt worden sei, könne eine Wiedererwägung nicht in Betracht fallen; dies umsoweniger, als der Gesuchsteller nicht imstande gewesen sei, rechtserhebliche Tatsachen für eine generelle Änderung auf Husy anzuführen oder für sich selbst einen Rechtsanspruch auf die Schreibweise Husy nachzuweisen.
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E.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde BGE 83 I, 27 (32)beantragt Husy, dieser Entscheid sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die amtliche Schreibweise seines Familiennamens für seine Familie, eventuell für alle in Wangen verbürgerten Namensträger Husy laute, und der Regierungsrat sei anzuweisen, die Zivilstandsregister entsprechend zu berichtigen.
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Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
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Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement kommt in seiner Vernehmlassung zum Schlusse, der Beschwerdeführer könne nicht beweisen, dass der Familienname, den er nach dem materiellen Recht durch Abstammung erworben habe, heute im Familienregister fehlerhaft geschrieben sei, doch bleibe ihm der Weg der Namensänderung nach Art. 30 ZGB offen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Beschwerde vom 18. September 1956 als "reichlich verspätet", weil der Beschluss vom 20. Februar 1942 dem Beschwerdeführer schon am 17. November 1955 zugestellt worden sei und der Beschluss vom 14. August 1956 keinen Sachentscheid darstelle. Diese Betrachtungsweise geht fehl. Die am 18. September 1956 zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen den dem Beschwerdeführer am 20. August 1956 zugegangenen Beschluss vom 14. August 1956 und ist somit innert der dreissigtägigen Frist von Art. 107 OG eingereicht worden. Der angefochtene Beschluss ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen und unterliegt daher gemäss Art. 99 I lit. c OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Legitimation des Beschwerdeführers steht nach Art. 103 OG ausser Zweifel. Mit der Beschwerde wird in einer den Anforderungen von Art. 90 OG genügenden Weise die nach Art. 104 OG allein zulässige Rüge erhoben, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, nämlich der bundesrechtlichen Vorschriften über die Führung der Zivilstandsregister.
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BGE 83 I, 27 (33)Es lässt sich nicht sagen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge ausgeschlossen sei, weil der angefochtene Beschluss keine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage zum Gegenstand habe, sondern lediglich auf der Anwendung des den Kantonen vorbehaltenen Verfahrensrechts beruhe. Letzteres wäre der Fall gewesen, wenn die Vorinstanz das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt hätte, weil es verspätet sei oder einen andern formellen Mangel aufweise, wie er z.B. im Fehlen einer Unterschrift liegen könnte. Die Vorinstanz hat jedoch keinen solchen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern das Wiedererwägungsgesuch nach einlässlicher materieller Prüfung der darin vorgebrachten Gründe abgewiesen. Wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen erklärt, sie trete auf Wiedererwägungsgesuche nur ein, falls neue erheblich Tatsachen nachgewiesen werden, was hier nicht zutreffe, so ist demgegenüber zu bemerken, dass die Frage, ob die erwähnte Voraussetzung erfüllt sei, d.h. ob man es mit neuen erheblichen Tatsachen zu tun habe, ohne Eintreten auf die Sache selbst gar nicht geprüft werden kann. Der angefochtene Beschluss stellt also ohne jeden Zweifel einen Sachenentscheid dar, der den frühern Beschluss ersetzt, soweit dieser den Beschwerdeführer betrifft. Gegen einen solchen neuen Sachentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BGE 60 I 52,BGE 70 I 120,BGE 75 I 392und die das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde betreffenden EntscheideBGE 40 I 172,BGE 50 I 162). BIRCHMEIER meint nichts anderes, wenn er an der von der Vorinstanz angerufenen Stelle sagt, bei "Wiedererwägungsentscheiden, mit denen die Wiedererwägung abgelehnt wird", laufe die Frist mit der Zustellung des Sach-, nicht erst des Nichteintretensentscheides; an den Wiedererwägungsentscheid könne die Beschwerde nur angeknüpft werden, wenn er einen materiellen (Sach-) Entscheid enthalte (N. 1 zu Art. 107 OG, S. 441). Mit der hervorgehobenen Wendung nimmt BIRCHMEIER, wie sich aus dem Zusammenhang und den von ihm angeführten BGE 83 I, 27 (34)Bundesgerichtsentscheiden ergibt, auf den Fall Bezug, dass auf das Wiedererwägungsgesuch aus formellen Gründen nicht eingetreten wird. Die fragliche Kommentarstelle kann nur missverstanden werden, wenn man unter Wiedererwägung in Verkennung des wahren Wortsinns nicht einfach die neue sachliche Prüfung des Falles, sondern die Abänderung des frühern Entscheides versteht.
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Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.
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2. Gemäss Art. 270 ZGB erhalten die ehelichen Kinder den Familiennamen ihres Vaters, wobei als Familienname der als solcher amtlich verzeichnete Name zu gelten hat. So verhielt es sich, wie in BGE 81 II 256 dargelegt, schon unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 24. Christmonat 1874 über Zivilstand und Ehe (ZEG). In die gemäss diesem Gesetz angelegten eidgenössischen Zivilstandsregister waren die Familiennamen in derjenigen Fassung einzutragen, wie sie zur Zeit der Einführung dieser Register gemäss den bis dahin geführten kirchlichen oder kantonalen Registern anerkannt war (vgl. den eben erwähnten Entscheid und das Urteil vom 22. Juni 1956 i.S. Procureur général du Canton de Vaud und Mitbeteiligte gegen Gingin und Saudan-Gingin). Die Art, wie der Familienname eines Mannes zu jener Zeit in diesen Registern geschrieben war, blieb nach den angeführten Entscheiden für ihn und seine ehelichen Nachkommen massgebend. Demgemäss wurden in den genannten Fällen die Klagen abgewiesen, mit denen Mitglieder von Familien, deren Familienname bei der Aufnahme ihrer Vorfahren in die eidgenössischen Zivilstandsregister in der damals geltenden Fassung eingetragen und seither amtlich für die Angehörigen der zu den Klägern führenden Linie stets gleich geschrieben worden war (Vontobel, Gingin), den Versuch unternommen hatten, eine in früherer Zeit üblich gewesene Schreibweise zur Geltung zu bringen.
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Von den Fällen Vontobel und Gingin unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass hier nicht Private auf dem Klageweg eine Änderung der gegenwärtigen amtlichen BGE 83 I, 27 (35)Schreibweise ihres Familiennamens erstreben, sondern die Aufsichtsbehörde die amtliche Schreibweise eines Familiennamens für alle in einer bestimmten Gemeinde heimatberechtigten Namensträger vereinheitlicht hat und ein Privater, dessen Familienname bei den ihn betreffenden Eintragungen in die eidgenössischen Zivilstandsregister bisher anders geschrieben worden war, die neue Schreibweise auf jeden Fall für sich und seine Angehörigen (Frau und Kinder) nicht gelten lassen will. Es stellt sich hier in erster Linie die Frage nach der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zu der von ihr getroffenen Anordnung.
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Die Amtsführung der Zivilstandsbeamten unterliegt nach Art. 43 Abs. 1 ZGB einer regelmässigen Aufsicht. Zur Amtsführung der Zivilstandsbeamten gehört insbesondere auch die Vornahme der Eintragungen in die Zivilstandsregister. Eine solche Eintragung darf jedoch gemäss Art. 45 Abs. 1 ZGB dem Grundsatze nach nur auf Anordnung des Richters berichtigt werden. Einzig wenn der Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum (gemeint: des Zivilstandsbeamten) beruht, kann gemäss Art. 45 Abs. 2 ZGB die Aufsichtsbehörde die Berichtigung anordnen. Von dieser dem klaren Gesetzeswortlaut entsprechenden Auslegung liessen sich z.B. auch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement in seinem Entscheide vom 8. Dezember 1927 i.S. Reinert ("Der Zivilstandsbeamte" 1928 S. 429 Erw. 3) und das Eidg. Amt für den Zivilstandsdienst in seinem Bescheide vom 7. Mai 1930 (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1930 Nr. 42) leiten. In weitern Fällen ist der Aufsichtsbehörde die Anordnung der Änderung bestehender Eintragungen nicht gestattet. Insbesondere lässt sich eine solche Befugnis entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus der in Art. 43 ZGB und Art. 17 ZStV statuierten Aufsichtspflicht ableiten, weil eben Art. 45 ZGB die Anordnung einer Berichtigung, vom Falle offenbaren Versehens oder Irrtums abgesehen, ausdrücklich dem Richter vorbehält. Auf den Entscheid der Staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 29. Oktober 1926 i.S.
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BGE 83 I, 27 (36)Kleger (über den im Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1927 S. 19 ff. und 234 ff. berichtet wurde) beruft sich die Vorinstanz zu Unrecht; in diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht nur mit der Führung der vom kantonalen Recht beherrschten Bürgerregister, für die Art. 45 ZGB nicht gilt, und prüfte den angefochtenen Entscheid überdies nur unter dem Gesichtspunkte der Willkür.
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Wenn ein Familienname von feststehendem Lautbestand in den Zivilstandsregistern nicht für alle in einer bestimmten Gemeinde verbürgerten Träger dieses Namens in der gleichen Form eingetragen ist, so lässt sich deswegen nicht sagen, die eine oder andere Schreibweise beruhe auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum. Es gibt unzählige Familiennamen, die trotz einheitlicher Aussprache in verschiedener Form in die eidgenössischen Zivilstandsregister aufgenommen worden sind. Das geschah selbst in Fällen, wo alle Namensträger aus einer bestimmten Gemeinde nachweisbar auf den gleichen Stammvater zurückgehen, was im vorliegenden Falle nicht festgestellt ist. Diese verschiedenen Schreibformen sind gleichberechtigt. Die eine oder andere als die historisch richtige oder "richtigere" zu bezeichnen, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz wegen der grossen Unsicherheit, die früher bei der Namensschreibung herrschte, nicht angängig, und zudem könnte auf einen historisch begründeten Vorrang, wie in den Entscheiden Vontobel und Gingin dargelegt, heute nichts mehr ankommen. Es trifft nicht zu, dass durch das Vorkommen mehrerer Schreibformen eines Familiennamens in der gleichen Gemeinde öffentliche Interessen verletzt werden, und im übrigen würde sich selbst hieraus nicht ergeben, dass die eine oder andere Form mit einem Fehler im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZGB behaftet sei. Dass in derartigen Fällen nicht von einem offenbaren Versehen oder Irrtum die Rede sein kann, gibt die Vorinstanz denn auch selber zu. Daraus folgt aber nach dem Gesagten, dass die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, die für die Registerführung massgebende BGE 83 I, 27 (37)Schreibweise eines nicht für alle Namensträger gleich eingetragenen Familiennamens der Gleichheit halber für die einer und derselben Gemeinde angehörenden Träger dieses Namens zu vereinheitlichen. Ein solches Vorgehen läuft gegenüber den Personen, für deren Familiennamen bisher eine andere Schreibweise massgebend war, auf eine Namensänderung hinaus, die von der Regierung des Heimatkantons nicht von Amtes wegen, sondern für jeden Namensträger nur auf dessen Antrag hin verfügt werden darf, wie daraus hervorgeht, dass die Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB einer Person "bewilligt" werden kann, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
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3. Fehlte der Vorinstanz die Zuständigkeit, die amtliche Schreibweise des bisher zum Teil Husi, zum Teil Husy geschriebenen Familiennamens für alle in Wangen verbürgerten Angehörigen dieses Geschlechtes um der Einheitlichkeit willen auf Husi festzulegen, so kann sich nur noch fragen, ob die Schreibweise Husi für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen mit der Begründung habe als die amtliche erklärt werden können, dass sie für ihn schon vor den Beschlüssen von 1942 und 1956 massgebend gewesen sei, weil sie bei der Einführung der eidgenössischen Zivilstandsregister für seine Vorfahren gegolten habe und folglich durch Abstammung auf ihn übergegangen und bei den seine Person betreffenden Eintragungen nur auf Grund eines offenbaren Versehens oder Irrtums nicht verwendet worden sei. Auch mit diesen - von der Vorinstanz übrigens nicht angestellten - Erwägungen lässt sich jedoch der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten.
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Die im Jahre 1877 erfolgte Geburt des Vaters des Beschwerdeführers (Walter) war allerdings im Geburtsregister von Wangen mit dem Namen Husi eingetragen worden. Die gleiche Form war auch bei der Verurkundung der Geburt des Grossvaters (Paskal) verwendet worden. (Da dieser im Jahre 1847, also lange vor der Einführung der eidgenössischen Zivilstandsregister im Jahre 1876, geboren worden war, muss es sich hier um eine Eintragung im BGE 83 I, 27 (38)Pfarrbuch gehandelt haben, die möglicherweise später ins eidgenössische Geburtsregister übertragen wurde). Die zur Zeit der Einführung der eidgenössischen Zivilstandsregister amtlich gemäss den Kirchenbüchern anerkannte Fassung des Familiennamens, die gemäss BGE 81 II 257 nach dem unverkennbaren Sinne von Art. 7 und 9 ZEG fortan massgebend sein sollte, scheint demnach für die Familie, welcher der Beschwerdeführer entstammt, Husi gelautet zu haben. Also beruhte es wohl auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum, nämlich auf einem beim Abschreiben unterlaufenen Fehler oder auf der unzweifelhaft irrtümlichen Auffassung, der Zivilstandsbeamte könne die amtliche Schreibweise eines Namens von sich aus ändern, dass das Zivilstandsamt Wangen dem - im Geburtsregister wie schon gesagt mit Husi eingetragenen - Vater des Beschwerdeführers am 6. Januar 1905 einen Geburtsschein mit dem Namen Husy ausstellte, auf Grund dessen dann auch die am 16. Februar 1905 geschlossene Ehe des Vaters mit dieser Namensform ins Eheregister von Olten eingetragen wurde. Wäre die Aufsichtsbehörde bei einer der nächsten auf diese Eintragung folgenden Inspektionen auf diese Unregelmässigkeit gestossen oder zu jener Zeit durch eine Anzeige darauf aufmerksam gemacht worden, so hätte sie also wohl auf Grund des Art. 9 Abs. 3 ZEG, der im gleichen Sinne wie Art. 45 Abs. 2 ZGB lautete, die Berichtigung des Eheregistereintrags anordnen können. Dieser Eintrag blieb jedoch unbeanstandet. In Übereinstimmung mit diesem Eintrag trug das Zivilstandsamt Olten dann auch die Geburt des Beschwerdeführers mit dem Namen Husy ein. Als 1928 das Familienregister angelegt wurde, eröffnete das Zivilstandsamt Wangen unbestrittenermassen sowohl dem Grossvater als auch dem Vater des Beschwerdeführers Blätter mit dem Namen Husy. Ebenfalls in dieser Form wurde der Familienname des Beschwerdeführers im Jahre 1949 in das Eheregister Luzern und das ihm bei der Trauung ausgestellte Familienbüchlein eingetragen. Auch das Familienregisterblatt, welches das Zivilstandsamt BGE 83 I, 27 (39)Wangen nach der Eheschliessung für den Beschwerdeführer eröffnete, wurde mit dem Namen Husy überschrieben. Man steht also heute vor der Tatsache, dass der Familienname des Beschwerdeführers im Einklang mit dem Eheregistereintrag seines Vaters von seiner Geburt an bis zum Jahre 1949 stets in der Form Husy in die Zivilstandsregister eingetragen wurde und in seinem Familienbüchlein bis zum Oktober 1955 (d.h. bis nach der Geburt seines zweiten Kindes) so lautete, und dass vom Jahre 1928 bis zum Regierungsratsbeschluss von 1942 auch die Familienregisterblätter des Grossvaters und des Vaters des Beschwerdeführers (auf welch letzterem Blatte auch der Beschwerdeführer selber eingetragen war) den Namen Husy trugen. Im Jahre 1925 hat zudem das Justizdepartement des Kantons Solothurn das Zivilstandsamt Wangen noch ausdrücklich angewiesen, bei der Form Husy zu bleiben. Eine Schreibart, die schon bei der Eintragung der Geburt verwendet und hernach in der angegebenen Weise während Jahrzehnten immer wieder amtlich bestätigt worden ist und insbesondere auch im Familienregister, das heute das Hauptregister bildet, Aufnahme gefunden hat und dort viele Jahre unbeanstandet stehen blieb, kann nicht mehr auf Anordnung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 45 Abs. 2 ZGB berichtigt werden. Von einem offenbaren Versehen oder Irrtum kann in einem solchen Falle nicht mehr die Rede sein. Im übrigen verbietet sich eine amtliche Richtigstellung in einem solchen Fall auch mit Rücksicht auf das offenkundige und durchaus legitime Interesse des Namensträgers an der Beständigkeit der amtlichen Schreibung seines Familiennamens, das der angefochtene Entscheid unbegreiflicherweise überhaupt nicht in Betracht zieht (während im Beschluss von 1942 bemerkt war, der Regierungsrat sei sich bewusst, dass es für den Zivilstandsbeamten von Wangen schwer sein müsse, sich von y auf i umzustellen). Diesem bedeutenden privaten Interesse stehen keine abweichenden öffentlichen Interessen gegenüber. Ein öffentliches Interesse besteht nur daran, BGE 83 I, 27 (40)dass die Eintragungen, welche eine und dieselbe Person betreffen, und die gestützt darauf ausgestellten Papiere durchwegs die gleiche Schreibweise enthalten. Aus der Nichtbeachtung dieses selbstverständlichen Grundsatzes können Unzukömmlichkeiten entstehen, denen die Aufsichtsbehörde zu wehren hat. Darum handelt es sich aber im Falle des Beschwerdeführers nicht.
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Der Beschluss vom 14. August 1956 und derjenige vom 20. Februar 1942, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, sind daher aufzuheben. Das Zivilstandsamt Wangen ist anzuweisen, den Familiennamen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (Ehefrau, Nachkommen) in der Form "Husy" zu schreiben. Soweit auf Grund der angefochtenen Beschlüsse den Beschwerdeführer und seine Angehörigen betreffende Zivilstandsakten abgeändert worden sind, sind diese Änderungen rückgängig zu machen.
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Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung der Schreibweise Husy für andere Namensträger als für sich und seine Angehörigen verlangt, ist darauf nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer keine Vollmacht besitzt, für diese andern Personen zu handeln. Materiell dürfte aber für zahlreiche andere Namensträger das gleiche gelten wie für den Beschwerdeführer.
22
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 14. August 1956 sowie derjenige vom 20. Februar 1942, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben. Das Zivilstandsamt von Wangen bei Olten wird angewiesen, für den Familiennamen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen die Schreibweise "Husy" zu gebrauchen, insbesondere jenen Namen in dieser Form im Familienregister einzutragen.
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