BVerfGE 34, 81 - Wahlgleichheit
1. Die Verfassungsbeschwerde ist auch gegen Entscheidungen besonderer Wahlprüfungsberichte oder gegen Entscheidungen von Staats- oder Verfassungsgerichten der Länder, denen die Wahlprüfung übertragen ist, zulässig.
2. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist verletzt, wenn im Rahmen einer Sitzverteilung nach dem Wahlschlüsselverfahren der Wahlschlüssel bei der Zweitverteilung nach Reststimmen eine über die 5 v.H.-Sperrklausel hinausreichende absolute Sperrwirkung entfaltet.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1972
- 2 BvR 912/71 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Staatssekretärs a.D., Rechtsanwalt Dr. H. E. ..., 2. des Senatspräsidenten Wilhelm U. ..., 3. des Oberbergrats Adolf J. ..., 4. des Staatssekretärs Dr. Hans E. ..., 5. des Weingutsbesitzers Max-Günther P. ..., 6. des Amtsgerichtsrats Hanspeter H. ..., 7. des Staatsministers a.D. Fritz S. ..., 8. des Kaufmanns Walter B. ... - Bevollmächtigter zu 2) - 8): Rechtsanwalt Dr. Hermann Eicher, Mainz, Oderstraße 13 - gegen das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 8. November 1971, mittelbar gegen § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 des Landeswahlgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. Januar 1959 (GVBl. S. 23).
Entscheidungsformel:
1. Das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland- Pfalz vom 8. November 1971 über die Prüfung der Landtagswahl vom 21. März 1971 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird zu Ziffer 1 und 3 aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Wahlprüfungsgericht zurückverwiesen.
2. § 42 Absatz 3 Satz 2 des Landeswahlgesetzes für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 12. Januar 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 23) war unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und daher nichtig.
3. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 8. November 1971 und mittelbar gegen § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 des Landeswahlgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. Januar 1959 (GVBl. S. 23). Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte als Spitzenkandidaten der F.D.P. in den Wahlkreisen 1, 3 und 6 aus der Landtagswahl vom 21. März 1971 bei verfassungsmäßiger Sitzverteilung ein Mandat oder die Anwartschaft auf ein Mandat im Falle des Nachrückens auf der Liste zuerkannt werden müssen.
I.
1. a) Nach Art. 79 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) - Landesverfassung - besteht der Landtag aus 100 vom Volk gewählten Abgeordneten, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in Wahlkreisen gewählt werden (Art. 80 Abs. 1 der Landesverfassung). Das Nähere ist in einem Wahlgesetz zu regeln. Es kann bestimmen, daß Landtagssitze nur solchen Wahlvorschlägen zugeteilt werden, die mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben (Art. 80 Abs. 4 Landesverfassung).
Durch Art. 2 des Landesgesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 1970 (GVBl. S. 213) - ÄndG - ist die Zahl der Wahlkreise auf 6 festgesetzt worden (§ 12 LWahlG n. F.). Die Grenzen der Wahlkreise werden durch Verwaltungsgrenzen im Lande bestimmt. Gleichzeitig wurde die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten wie folgt festgesetzt (§ 28 Abs. 2 LWahlG n. F.):
    Wahlkreis, Sitze
    1, 15
    2, 22
    3, 13
    4, 14
    5, 21
    6, 15
Dies entspricht laut amtlicher Begründung (LTDrucks. VI/ 1931, Begründung II zu Art. 2 Nr. 15 [S. 10]) der Relation der jeweiligen Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen zur Gesamtbevölkerung:
    Wahlkreis, Wahlkreisbevölkerung in% der Gesamtbevölkerung
    1, 15,07
    2, 22,43
    3, 12,90
    4, 13,74
    5, 21,07
    6, 14,78
Die geänderten Vorschriften des Landeswahlgesetzes sind am 12. Juli 1970 in Kraft getreten (Art. 5 ÄndG) und haben so bei der Wahl vom 21. März 1971, um die es sich hier handelt, gegolten.
b) § 42 LWahlG lautet seit der ersten Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 1950 unverändert:
    § 42 Verteilung der Sitze auf die Kreiswahlvorschläge
    (1) Der Landeswahlausschuß stellt für das gesamte Land fest, wieviel Stimmen insgesamt, wieviel gültige und ungültige Stimmen und wieviel gültige Stimmen für jeden Kreiswahlvorschlag abgegeben worden sind. Er errechnet die Verteilung der Sitze nach dem Wahlschlüsselverfahren. Wahlschlüssel ist die Zahl der in jedem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen, geteilt durch die Zahl der Abgeordneten dieses Wahlkreises (§ 28); eine Bruchzahl wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
    (2) Kreiswahlvorschlägen solcher Parteien oder Wählervereinigungen, die im Lande nicht mindestens fünf v.H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, wird kein Sitz zugeteilt (Artikel 80 Abs. 4 der Verfassung). Die auf diese Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen scheiden bei der Berechnung aus.
    (3) Jeder Wahlvorschlag erhält so viel Sitze, als der Wahlschlüssel in der Zahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Wahlvorschläge, deren Stimmenzahl den Wahlschlüssel nicht erreicht, scheiden hierbei aus. (Hervorhebungen vom Gericht)
    (4) Verbleibende Restsitze werden den Wahlvorschlägen mit den höchsten Reststimmenzahlen zugewiesen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los, das der Landeswahlleiter zieht. Sind mehr Restsitze als Stimmreste vorhanden, so wird ein neuer Wahlschlüssel ermittelt und nach diesem Schlüssel eine Neuverteilung sämtlicher Sitze vorgenommen. Bei der Ermittlung des neuen Wahlschlüssels bleiben die Stimmen der Wahlvorschläge, die bei der Verteilung auf Grund des ersten Wahlschlüssels keinen Sitz erhalten, unberücksichtigt. (Hervorhebungen vom Gericht)
Danach werden zunächst die Stimmen für diejenigen Parteien ausgeschieden, deren Wahlvorschläge im ganzen Land insgesamt nicht mindestens 5 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (Abs. 2). Die Wahlvorschläge der übrigen Parteien erhalten in der "Erstverteilung" jeweils soviel Sitze, als der "Wahlschlüssel" in ihrer Stimmenzahl enthalten ist (Abs. 3); der Wahlschlüssel wird berechnet, indem die nach Anwendung der 5%-Klausel verbliebenen gültigen Stimmen durch die Zahl der dem Wahlkreis zustehenden Mandate geteilt werden (Abs. 1), ist also in jedem Wahlkreis verschieden. Die bei der Erstverteilung noch nicht besetzten Mandate werden in der "Zweitverteilung" nach den höchsten Reststimmenzahlen vergeben (Abs. 4 Satz 1), jedoch ausschließlich unter den Vorschlägen, die bereits bei der Erstverteilung zum Zuge gekommen sind (Abs. 3 Satz 2), im Gegensatz zum normalen Wahlschlüsselverfahren - Hare-Verfahren -, das bei der Zweitverteilung die Reststimmen aller Parteien berücksichtigt. Stehen für die Zweitverteilung mehr Restsitze offen als Stimmreste vorhanden sind, so wird für diese ein neuer Wahlschlüssel, ebenfalls ausschließlich unter den Parteien, deren Vorschläge bereits bei der Erstverteilung bedacht wurden, berechnet (Abs. 4 Satz 3 und 4).
c) Durch das Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 4. Juli 1972 (GVBl. S. 228) ist die Zahl der Wahlkreise nunmehr auf 4 reduziert worden (Art. 1 Nr. 1 dieses Änderungsgesetzes; § 12 LWahlG dieser Fassung) und die Zahl der in den Wahlkreisen 1, 2, 3 und 4 zu wählenden Abgeordneten auf 26, 24, 24 und 26 festgesetzt worden (Art. 1 Nr. 2 dieses Änderungsgesetzes; § 28 Abs. 2 LWahlG dieser Fassung). Bei der Sitzverteilung wurde das Wahlschlüsselverfahren zugunsten des Höchstzahlverfahrens d'Hondt aufgegeben (Art. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes; § 42 Abs. 1 LWahlG dieser Fassung).
2. Bei der Landtagswahl vom 21. März 1971 sind mit Mandaten zum Zuge gekommen die CDU, SPD und F.D.P.; alle anderen Parteien sind auf Grund der Sperrklausel des § 42 Abs. 2 LWahlG ausgeschieden. In den Wahlkreisen 2, 4 und 5 hat die F.D.P. je ein Mandat aus der Erstverteilung erhalten und ist demgemäß an der Zweitverteilung beteiligt gewesen, wenn auch, ihrer Reststimmenzahl entsprechend, jeweils ohne weiteren Erfolg. In den Wahlkreisen 1, 3 und 6 ist sie dagegen in der Erstverteilung ohne Zuteilung geblieben und danach von der Zweitverteilung ausgeschlossen worden; ihrer Reststimmenzahl nach hätte sie in jedem dieser Wahlkreise ein Mandat aus der Zweitverteilung erhalten müssen.
II.
Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) waren die Bewerber Nr. 1 bis 3 auf dem Kreiswahlvorschlag der F.D.P. im Wahlkreis 1, in dem die F.D.P. keinen Sitz erhielt. Die Beschwerdeführer zu 4) bis 6) standen auf der entsprechenden Liste des Wahlkreises 3, in dem die F.D.P. ebenfalls keinen Sitz erhielt. Die Beschwerdeführer zu 7) und 8) waren unter Nr. 1 und 3 im Kreiswahlvorschlag der F.D.P. im Wahlkreis 6 eingetragen. Auch hier erhielt die F.D.P. keinen Sitz. Der Beschwerdeführer zu 1) ist jedoch als Spitzenkandidat im Wahlkreis 4, in dem die F.D.P. ein Mandat erlangen konnte, in den Landtag gekommen.
III.
Nachdem der Landeswahlausschuß Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom 22. April 1971 das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt hatte, haben die Beschwerdeführer nach § 48 LWahlG Wahlbeanstandung erhoben, über die das Wahlprüfungsgericht beim Landtag Rheinland-Pfalz (Art. 82 Landesverfassung in Verbindung mit §§ 47 f. LWahlG) mit der angefochtenen Entscheidung entschieden hat. Sie haben beantragt, die Feststellung des Wahlergebnisses dahin zu berichtigen, daß der F.D.P. auch in den Wahlkreisen 1, 3 und 6 je ein Mandat zugeteilt wird, und haben dies damit begründet, daß § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 LWahlG mit dem sowohl im Grundgesetz wie in der Landesverfassung enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht vereinbar seien.
Das Wahlprüfungsgericht hat die Wahlbeanstandung der Beschwerdeführer durch Urteil vom 8. November 1971 zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die durch Art. 80 Abs. 1 der Landesverfassung vorgeschriebene Verhältniswahl in Wahlkreisen ohne überregionalen Stimmenausgleich sei als solche nicht zu beanstanden, jedenfalls nicht bei Großwahlkreisen, d. h. bei Wahlkreisen mit mindestens 10 Mandaten, wie sie in Rheinland- Pfalz vorliegen. Auch das Stimmenverrechnungsverfahren des § 42 LWahlG, insbesondere § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 LWahlG, stehe nicht in Widerspruch zum Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit. Dieser fordere zwar bei der Verhältniswahl gleichen Erfolgswert für jede Stimme (BVerfGE 1, 208 [244]); die absolut proporzgerechte Sitzverteilung sei aber durch kein Wahlsystem zu verwirklichen, auch nicht durch die Wahlzahlverfahren, denen das System des § 42 LWahlG zuzurechnen sei. Seine Besonderheit gegenüber dem bekanntesten Wahlzahlverfahren, dem sog. Verfahren Hare, bestehe darin, daß an der Reststimmenverwertung solche Wahlvorschläge nicht teilnähmen, deren Stimmenzahl den Wahlschlüssel nicht erreiche. Als Wahlzahlverfahren sei das Verfahren nach § 42 LWahlG grundsätzlich geeignet, eine dem Stimmenverhältnis proportionale Sitzverteilung herbeizuführen. Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Reststimmenverwertung in bestimmten Grenzsituationen zu einer Sitzverteilung führen könne, die nicht in mathematisch reiner Form dem Stimmenverhältnis der Parteien zueinander entspreche. Hierbei handele es sich um eine für alle Wahlzahlverfahren typische Erscheinung. Die Abweichung überschreite im vorliegenden Falle nicht die auch bei anderen Wahlzahlverfahren zu beobachtende und verfassungsrechtlich als unbedenklich anerkannte Toleranzgrenze. Bei jedem Wahlzahlverfahren führe die Verwertung der Reststimmen notwendigerweise zu einer Abweichung vom logisch mathematischen Proporz; die verzerrende Wirkung dieser Reststimmenverwertung mache sich um so stärker bemerkbar, je weniger Sitze die betreffende Partei im ersten Zuteilungsverfahren erhalten habe. Die Besonderheit des Stimmenverrechnungsverfahrens nach § 42 Abs. 3 und 4 LWahlG mildere diese bei anderen Verrechnungsverfahren denkbare Abweichung vom Proporz, die durch die Zuteilung eines Restsitzes bewirkt werde.
Zweifel an der Zulässigkeit des Verrechnungsverfahrens könnten auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Landeswahlgesetz das Land in 6 Wahlkreise aufgeteilt habe, in denen zwischen 13 und 22 Abgeordneten zu wählen seien. Zwar habe dies zur Folge, daß die Parteien in den Wahlkreisen mit weniger als 20 Abgeordneten möglicherweise einen Wahlschlüssel erreichen müßten, der mehr als 5 v.H. der in dem jeweiligen Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen ausmache. Diese Wahlkreiseinteilung unterliege aber gleichwohl keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Erfordernis des gleichen Erfolgswertes jeder Wählerstimme habe der Gesetzgeber durch eine an den unterschiedlichen Einwohnerzahlen orientierte Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise entsprochen. Zwar führe die unterschiedliche, der Größe des Wahlkreises angepaßte Zahl der Abgeordnetenmandate dazu, daß die Parteien in den einzelnen Wahlkreisen einen unterschiedlich hohen Stimmenanteil für die Erringung eines Mandats erzielen müssen. Solche Unterschiede ließen sich jedoch bei der Einteilung eines Wahlgebietes in mehrere Wahlkreise niemals völlig vermeiden. Sachliche Gründe für den unterschiedlichen Zuschnitt der Wahlkreise hätten im Lande Rheinland-Pfalz vorgelegen. Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung sei auch nicht dann gerechtfertigt, wenn in Wahlkreisen mit weniger als 20 Mandaten - wie in den Wahlkreisen 1, 3, 4 und 6 - der von den Parteien für die Erringung eines Sitzes aufzuwendende Stimmenanteil notwendigerweise mehr als 5 v.H. der in dem jeweiligen Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen ausmache. Die von der Einteilung des Landes in unterschiedlich große Wahlkreise ausgehenden Wirkungen seien systemimmanent. Der Gesetzgeber sei deswegen von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich wegen der Wahlkreiseinteilung gegen das Stimmenverrechnungsverfahren des § 42 LWahlG zu entscheiden.
IV.
Mit ihrer am 7. Dezember 1971 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das am 8. November 1971 verkündete und am 4. Februar 1972 zugestellte Urteil des Wahlprüfungsgerichts machen die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG geltend, die vorgenommene Sitzverteilung verletze den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Durch die angefochtene Regelung und das Urteil des Wahlprüfungsgerichts seien die Beschwerdeführer selbst unmittelbar rechtlich betroffen, weil sie als Spitzenkandidaten der F.D.P. in den Wahlkreisen 1, 3 und 6 bei verfassungsmäßiger Sitzverteilung ein Mandat oder die Anwartschaft auf ein Mandat im Falle des Nachrückens auf der Liste erlangt hätten. Die Wahlkreiseinteilung in Verbindung mit § 42 LWahlG führe zu Wahlschlüsseln als Sperrklauseln, die in den Wahlkreis 1, 3, 4 und 6 über 5%, nämlich 6,6%, 7,7%, 7,1% und 6,6% betragen hätten. Bei der Landtagswahl vom 21. März 1971 habe die CDU 19 110, die SPD 18 607 Stimmen für ein Mandat benötigt 'die F.D.P. dagegen 40 148 Stimmen. Im Wahlkreis 1 habe die F.D.P. mit 18 700 Stimmen kein Mandat, die CDU hingegen für 17 200 Reststimmen, die SPD für 4 700 Reststimmen noch ein Mandat erhalten; im Wahlkreis 3 die F.D.P. mit 12 200 Stimmen kein Mandat, die CDU mit 11 100 Reststimmen noch ein Mandat; im Wahlkreis 6 die F.D.P. mit 17 400 Stimmen kein Mandat, die SPD noch für 2 400 Reststimmen ein Mandat. Es erscheine schon fraglich, ob es für die Einteilung in Wahlkreise unterschiedlicher Größe zwingende Gründe gebe; keinesfalls gebe es Gründe, die die Modifikation des Hare- Systems in § 42 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 LWahlG rechtfertigten. Bei einem System der Verhältniswahl in Wahlkreisen, wie es das rheinland-pfälzische Wahlrecht darstelle, sei der Gesetzgeber zur maximalen Proporzausschöpfung im Wahlkreis verpflichtet. Sie beantragen, § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 LWahlG für nichtig zu erklären, das Urteil des Wahlprüfungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.
V.
Den nach § 94 Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 77 BVerfGG Anhörungsberechtigten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden; geäußert haben sich der Landtag und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz und der Bundesminister des Innern.
1. Landtag und Landesregierung von Rheinland-Pfalz haben vorgetragen:
a) Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Sie richte sich nicht gegen Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens, vielmehr allein gegen die Anwendung des Wahlgesetzes, vor allem der Vorschriften des § 42 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 LWahlG. Soweit der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Bestimmungen als Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz aufzufassen sei, sei er gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG verspätet. Mängel des Wahlverfahrens seien ausschließlich im Wahlprüfungsverfahren, einem besonderen Verfahren der Verfassungsrechtskontrolle, zu verfolgen. Das Ergebnis dieses Verfahrens unterliege nicht mehr der Verfassungsbeschwerde. Die Wahlprüfung in den Ländern gehöre zu den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, für die das Bundesverfassungsgericht nur eine subsidiäre Zuständigkeit habe; diese bestehe nicht, wenn, wie hier, ein anderer Rechtsweg - nämlich der zum Wahlprüfungsgericht - eröffnet sei. Daß es an einer Kompetenzbegründung für das Bundesverfassungsgericht in Wahlprüfungssachen der Länder fehle, wie sie in Art. 41 Abs. 2 GG für den Bund vorliege, weise darauf hin, daß Entscheidungen der Wahlprüfungsgerichte der Länder endgültig seien. Das Wahlprüfungsverfahren sei ein objektives Verfahren, in dem es nicht um den Schutz subjektiver Rechte gehe; die Beschwerdeführer seien in diesem Verfahren nicht als Träger von Individualrechten in Erscheinung getreten und könnten nach den Grundsätzen der Entscheidung im Bremer Schulfall (BVerfGE 30, 112) deswegen gegen die Entscheidung keine Verfassungsbeschwerde erheben. Das sei auch nicht unbillig, weil sie rechtzeitig gegen das Gesetz selbst Verfassungsbeschwerde hätten einlegen können, auch die Landtagsfraktion der F.D.P. Organklage hätte erheben können.
b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Soweit die Vereinbarkeit des Landeswahlgesetzes mit der Landesverfassung in Frage stehe, komme eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Das in Rheinland-Pfalz geltende System der Verhältniswahl in Großwahlkreisen ohne überregionale Stimmenverrechnung entspreche demokratischen Anforderungen und beeinträchtige den Grundsatz der Wahlgleichheit prinzipiell nicht. Auch die Größe der Wahlkreise stelle die Möglichkeit einer ausreichenden Proporzerschöpfung nicht in Frage. Das gelte auch für den Wahlkreis mit der geringsten Abgeordnetenzahl (13), bei dem eine Partei für einen Sitz einen Stimmenanteil von 7,7% benötige. Hierin liege keine doppelte Sperrklausel, sondern die system-immanente Anforderung eines bestimmten Stimmenanteils. Das Verhältniswahlsystem fordere nicht, daß bei seiner Ausgestaltung unbedingt eine Verrechnung der Reststimmen im Gesamtgebiet stattfinde. Es fordere nur, daß die Wahlkreise groß genug seien, um einen ausreichenden Proporzausgleich zu erzielen. Dabei erscheine es nicht notwendig, die Grenzen der Wahlkreise so zu wählen, daß keinesfalls ein Stimmenanteil von mehr als 5% gefordert werde. Vielmehr bleibe dem Landesgesetzgeber ein Spielraum freier Entscheidung, der eine gewisse Spannweite belasse. Diese Grenze sei im rheinlandpfälzischen Wahlgesetz nicht überschritten. Der unterschiedliche Zuschnitt der Wahlkreise sei durch administrative Erfordernisse bedingt und liege innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens. Jedes Verrechnungssystem weise Abweichungen vom logisch-mathematischen Proporz auf. Das Hare'sche System, das dem rheinland-pfälzischen Wahlgesetz zugrunde liege, bedürfe im Interesse einer gleichmäßigeren Proporzausschöpfung der Korrektur, die durch § 42 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 LWahlG vorgenommen werde. Sie solle verhindern, daß eine Partei, die den Wahlquotienten nicht erreiche, durch einen zufälligen höheren Stimmenrest einen Sitz zugeteilt erhalte; das wirke auf die Erzielung größerer Gleichheit in der Sitzverteilung hin. Bei Anwendung des Verfahrens d'Hondt würde die F.D.P. bei allen Wahlen seit 1951 auf der Grundlage der Wahlkreiseinteilung des Jahres 1971 noch ungünstiger abgeschnitten haben als nach dem geltenden Stimmenverrechnungssystem. Die Korrektur solle verhüten, daß eine Partei mit einem unterdurchschnittlichen Stimmenanteil pro Sitz eine Zuteilung vor einer Partei mit einem größeren durchschnittlichen Stimmenanteil erhalte. Wenn dabei Verzerrungen aufträten, liege das im Rahmen des Zulässigen.
2. Der Bundesminister des Innern beschränkt sich in seiner Stellungnahme vom 4. September 1972 auf Ausführungen zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, insbesondere zum Verhältnis von Verfassungsbeschwerde und Wahlprüfungsverfahren in den Ländern. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Verfassungsbeschwerde, sollte sie als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen werden müssen - was nicht anzunehmen sei -, verspätet, im übrigen jedoch zulässig sei.
VI.
Der Landtag Rheinland-Pfalz und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz sind dem Verfahren nach § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG beigetreten, haben aber auf eine mündliche Verhandlung nach § 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG verzichtet. Das Gericht hat von mündlicher Verhandlung abgesehen, weil von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten war (§ 94 Abs. 5 BVerfGG).
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 8. November 1971, durch das die Wahlbeanstandung der Beschwerdeführer zurückgewiesen und die aufgrund des § 42 LWahlG in der Fassung vom 12. Januar 1959 bei der Landtagswahl am 21. März 1971 vom Landeswahlausschuß durchgeführte Mandatsverteilung für rechtmäßig erklärt worden ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 42 LWahlG bildet nicht den unmittelbaren Gegenstand des Verfahrens; sie ist nur mittelbar für die Beurteilung der Behauptung der Beschwerdeführer bedeutsam, das angefochtene Urteil verletze sie in ihren Grundrechten.
2. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Diese Voraussetzungen für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegen vor.
a) Angefochten ist das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 8. November 1971. Diese Entscheidung ist ein Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind u. a. auch die Entscheidungen aller Gerichte des Bundes und der Länder. Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag Rheinland-Pfalz ist ein selbständiges und unabhängiges Gericht (vgl. Süsterhenn- Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Anm. 3 zu Art. 82). Es entscheidet in richterlicher Unabhängigkeit nach Maßgabe des geltenden Wahlrechts über die Gültigkeit der Wahlen; außerdem stellt es fest, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft infolge nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses, Verlustes der Wahlfähigkeit oder Verzichtes verloren hat (vgl. Art. 82 Landesverfassung). Seine in diesen Bereichen ergehenden Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung und damit der öffentlichen Gewalt.
b) Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, das angefochtene Urteil verstoße gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit sowie den Grundsatz des gleichen Erfolgswertes jeder Stimme und verletze dadurch Art. 3 GG.
Diese Rüge kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines Wahlprüfungsgerichts erhoben werden. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des - im Wahlrecht allerdings formalisierten - allgemeinen Gleichheitssatzes. Deshalb enthält jeder Verstoß gegen ihn zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 GG, auf den die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde stützen (vgl. BVerfGE 11, 351 [360] mit weiteren Nachweisen).
II.
Demgegenüber greifen die gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Bedenken nicht durch.
1. Dem Einwand, der Grundgedanke des Art. 41 GG, nämlich die Verdrängung der allgemeinen Rechtsbehelfe durch das - spezielle - Wahlprüfungsverfahren, müsse auch im Landeswahlrecht mit der Folge Anwendung finden, daß die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt werden.
Art. 41 GG gilt nur für die Prüfung der Wahlen zum Bundestag. Angesichts seiner Besonderheit kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht.
Art. 41 Abs. 1 GG bestimmt, daß die Wahlprüfung "Sache des Bundestages" ist, und entzieht damit die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzung subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 22, 277 [281]). Statt dessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft. Durch dieses spezielle Beschwerdeverfahren wird der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 14, 154 [155]; 28, 214 [219 f.]). Einmal widerspräche es dem Wesen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung angefochten werden könnten (vgl. BVerfGE 1, 89 [90]; 19, 88 [90]). Zum anderen kann das Bundesverfassungsgericht auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG der ihm übertragenen Aufgabe gerecht werden, die Grundrechte des einzelnen Bürgers zu schützen. Es prüft nämlich nicht nur nach, ob die Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind, sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht, insbesondere Grundrechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten nicht verletzt (vgl. BVerfGE 16, 130 [135 f.]; 21, 200 [204]). Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht darüber hinaus aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, auch Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl.
Diese Besonderheiten der bundesrechtlichen Wahlprüfung lassen sich auf die Wahlprüfungsverfahren der Länder nicht übertragen. Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, gegenüber Bund und Ländern die Einhaltung der Bundesverfassung zu überwachen und die Unverletzlichkeit der in ihr garantierten Grundrechte zu wahren, verbietet es, Akte der öffentlichen Gewalt auch nur auf einem so besonderen Teilbereich wie dem der Wahlprüfung der abschließenden Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht dadurch zu entziehen, daß der grundgesetzlich gewährleistete Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen wird. Daher ist auch gegen Entscheidungen besonderer Wahlprüfungsgerichte oder gegen Entscheidungen von Staats- oder Verfassungsgerichten der Länder, denen die Wahlprüfung übertragen worden ist, die Verfassungsbeschwerde zulässig.
2. Der Hinweis, das Wahlprüfungsverfahren müsse innerhalb kurzer Frist zu Ende geführt werden, weil die Wahl eines neuen Parlaments ein Akt von grundlegender staatsrechtlicher Bedeutung sei, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in Zweifel zu ziehen.
Dieser Gesichtspunkt muß angesichts der zentralen Bedeutung, die das Grundgesetz den Grundrechten und ihrer Durchsetzbarkeit beimißt, zurücktreten. Eine unerträgliche Rechtsunsicherheit tritt dadurch nicht ein. Die von dem Parlament während des laufenden Wahlprüfungs- und des anschließenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens erlassenen Rechtsakte bleiben gültig (vgl. BVerfGE 1, 14 [38]; 3, 41 [44]).
3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch das Organisationsrecht der Länder nicht entgegen.
Das Recht der Länder auf Selbstorganisation ist, wie sich aus Art. 28 und 33 GG, aber auch aus allgemeinen Grundsätzen der bundesstaatlichen Verfassung des Grundgesetzes ergibt, nicht schrankenlos. Es umfaßt nicht die Befugnis der Länder, Bundesgrundrechte einzuschränken oder die Kontrolle über deren Einhaltung dem Bundesverfassungsgericht zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).
Aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Bei dem Wahlprüfungsverfahren handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes im Sinne dieser Vorschrift. Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes ist ein kontradiktorisches Streitverfahren. Schon daran fehlt es hier. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die bisher gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, sondern wegen Nichterschöpfung des vorgeschalteten Wahlprüfungsverfahrens als unzulässig verworfen (vgl. BVerfGE 3, 39 ff.; 11, 329 f.; 14, 154 [155]; 16, 128 [130]; 28, 214 [218 f.]).
4. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf den überwiegend objektiven Charakter des Wahlprüfungsverfahrens hingewiesen. Nach seiner Rechtsprechung führen Verletzungen subjektiver Rechte bei der Wahl dann nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungsinstanzen, wenn sie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Körperschaft nicht berühren (BVerfGE 1, 430 [433]; 22, 277 [281]). Die Verletzung subjektiver Rechte kann nur der Anlaß für ein Wahlprüfungsverfahren sein, bildet jedoch nicht dessen Gegenstand. Die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner muß im Wahlprüfungsverfahren zurücktreten gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 [281]; vgl. auch BVerfGE 14, 154 [155]; 28, 214 [219]).
Dieser überwiegend objektive Charakter des Wahlprüfungsverfahrens steht indes der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch dieses Urteil nicht nur mittelbar, faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen ist (BVerfGE 15, 256 [262 f.]; 15, 283 [286]; 16, 25 [27]; 17, 356 [360]; 24, 289 [294 f.]; 30, 112 [123]). Diese Voraussetzung kann selbst dann erfüllt sein, wenn der Beschwerdeführer nicht am Ausgangsverfahren beteiligt war (vgl. BVerfGE 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]; 16, 25 [27]). Sie kann auch vorliegen, wenn das angefochtene Urteil in einem objektiven Verfahren ergangen ist. Entscheidend für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist demnach nicht, in welchem Verfahren die angefochtene Gerichtsentscheidung erlassen worden ist, sondern allein, ob der Bürger durch diesen Hoheitsakt unmittelbar betroffen ist. Das ist bei den Beschwerdeführern der Fall.
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die Verfassungsbeschwerde im Bereich der Wahlprüfung die vorherige Durchführung des Wahlanfechtungs- und Wahlprüfungsverfahrens (vgl. BVerfGE 28, 214 [218 ff.]). Dieses Verfahren ist hier abgeschlossen, sein Ergebnis wird nunmehr zur verfassungsgerichtlichen Nachprüfung gestellt.
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer früher unmittelbar gegen das Wahlgesetz Verfassungsbeschwerde hätten einlegen können (BVerfGE 4, 7 [11]; 9, 338 [342]) oder daß eine Partei, der sie angehören oder nahestehen, in diesem Zusammenhang Rechtsbehelfe hätte ergreifen können (BVerfGE 11, 266 [271]).
Die Entscheidung zur Zulässigkeit ist mit 4 gegen 2 Stimmen ergangen.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Das angefochtene Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da es unter Verkennung der Tragweite des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG zum Nachteil der Beschwerdeführer gebilligt hat.
I.
1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist. Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).
Der Grundsatz der gleichen Wahl unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 13, 243 [246]; 28, 220 [225]). Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch- Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]). Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 1, 208 [246]; 7, 63 [70]; 16, 130 [138 f.]). Aus dieser Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen besonderer rechtfertigender, zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208 [249]; 28, 220 [225]; ständige Rechtsprechung).
2. Der rheinland-pfälzische Verfassungsgeber hat sich für eine Verhältniswahl in Wahlkreisen ohne überregionale Stimmenverrechnung entschieden. Dagegen lassen sich unter dem Blickpunkt der Wahlrechtsgleichheit grundsätzliche Einwände nicht erheben (vgl. BVerfGE 4, 375 [380]; 6, 84 [95]).
Daß der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 80 Abs. 4 Landesverfassung Gebrauch gemacht und eine, auf die im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen bezogene, 5 v.H.- Sperrklausel in das Landeswahlgesetz eingefügt hat, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Beim Verhältniswahlsystem würde eine strikt durchgeführte Wahlrechtsgleichheit es auch kleinen Gruppen mit zerstreuter Wählerschaft oder reinen Interessenorganisationen ermöglichen, in das Parlament zu gelangen, die Gefahr einer übermäßigen Parteienzersplitterung heraufbeschwören und - wie die Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung gelehrt haben - eine Regierungsbildung erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. In diesen staatspolitischen Gefahren hat das Bundesverfassungsgericht besonders wichtige Gründe gesehen, die ausnahmsweise den Gesetzgeber berechtigen, in gewissen, eng umschriebenen Grenzen vom Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit abzuweichen (BVerfGE 14, 121 [135], und aus dieser Erwägung die Zulässigkeit einer 5 v.H.-Sperrklausel anerkannt [BVerfGE 1, 208 [248 f.]; ständige Rechtsprechung]. Ob der Gesetzgeber den Hundertsatz auf das gesamte Wahlgebiet oder nur auf den Listenwahlkreis bezieht, liegt in seinem Ermessen. Daraus, daß ein Wahlgesetz keine Verrechnung der Stimmen auf eine Liste für das gesamte Wahlgebiet kennt, folgt insbesondere nicht, daß das Quorum nur auf den Listenwahlkreis bezogen werden dürfte [BVerfGE 4, 375 [380]; 6, 84 [95]].
II.
Das angefochtene Urteil des Wahlprüfungsgerichts hat jedoch verkannt, daß der Landesgesetzgeber mit der Einfügung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG die seinem Ermessen bei der Ausgestaltung des Wahlrechts vom Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gesetzten Grenzen überschritten hatte.
1. Während dem Grundsatz der gleichen Wahl bei der Mehrheitswahl in aller Regel genügt ist, wenn jeder Stimme der gleiche Zählwert garantiert ist, führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit beim Verhältniswahlrecht darüber hinaus dazu, daß nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert gewährleistet sein muß (BVerfGE 1, 208 [244 ff.]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 24, 300 [340]). Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Verhältniswahlsystem, so unterwirft er sich damit dem prinzipiellen Gebot des gleichen Erfolgswertes jeder Wählerstimme als der spezifischen Ausprägung, die die Wahlrechtsgleichheit unter dem Verhältniswahlsystem erfährt, und stellt sein Gesetz unter dieses Maß.
2. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge im Zuge der am 21. März 1971 durchgeführten Landtagswahl erfolgte nach dem Wahlschlüsselverfahren (§ 42 Abs. 1 LWahlG). Nach § 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG schieden dabei Wahlvorschläge, deren Stimmenzahl den Wahlschlüssel nicht erreicht hatten, auch bei der Zweitverteilung gemäß § 42 Abs. 4 LWahlG aus. Dadurch wurde der Wahlquotient von einer bloßen Rechengröße im Wahlschlüsselverfahren zu einer zusätzlichen Sperrklausel im Wahlkreis. Dieser zur Sperrklausel aufgewertete Wahlquotient betrug im
    Wahlkreis 1 = 6,67 v.H.
    Wahlkreis 2 = 4,54 v.H.
    Wahlkreis 3 = 7,69 v.H.
    Wahlkreis 4 = 7,14 v.H.
    Wahlkreis 5 = 4,76 v.H.
    Wahlkreis 6 = 6,67 v.H.
Lediglich in zwei Wahlkreisen genügte demnach ein unter 5 v.H. liegender Stimmenanteil. In allen übrigen, insbesondere in den Wahlkreisen 1, 3 und 6, wurde ein erheblich höherer Stimmenanteil verlangt.
3. Für diese, in ihrer praktischen Auswirkung auf eine Verschärfung der 5 v.H.-Sperrklausel hinauslaufende Differenzierung beim Erfolgswert der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen sind zwingende, rechtfertigende Gründe weder dargetan noch ersichtlich.
Die Erwägung, § 43 Abs. 3 Satz 2 LWahlG mildere die bei anderen Verrechnungsverfahren denkbare Abweichung vom Proporz, die durch die Zuteilung eines Restsitzes bewirkt werde, überzeugt nicht. Im Wahlschlüsselverfahren, das der in § 42 LWahlG getroffenen Regelung zugrunde liegt, werden zur Ausschöpfung des Proporzes in aller Regel das letzte, meist aber zwei oder mehr Mandate im Rahmen der Zweitverteilung nach Reststimmen, also stets auf eine unterhalb des Wahlschlüssels liegende Stimmenzahl vergeben. Dadurch, daß § 43 Abs. 3 Satz 2 LWahlG Wahlvorschläge, deren Stimmenzahl den Wahlquotienten nicht erreichten, in systemwidriger Weise von der Zweitverteilung ausschloß mit der Folge, daß sie sogar bei einer Stimmenzahl, die die der übrigen Stimmreste erheblich übertrifft, nicht zum Zuge kommen konnten, ist dem Wahlquotienten eine im Effekt über die 5 v.H.-Klausel hinausreichende absolute Sperrwirkung beigelegt worden, die mit dem Grundsatz, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können, nicht mehr vereinbar ist.
§ 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG verstieß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit und war deshalb nichtig.
4. Eine Bestimmung, die eine Partei oder Wählergruppe in gleichheitswidriger Weise benachteiligt, verletzt nicht nur diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit, sondern auch deren Wahlbewerber in ihrem passiven Wahlrecht und damit in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 13, 1 [11] mit weiteren Hinweisen). Dies war bei den Beschwerdeführern der Fall.
Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 1 Stimme ergangen.
III.
§ 42 Abs. 4 Satz 4 LWahlG, wonach bei der Ermittlung eines neuen Wahlschlüssels für den Fall, daß mehr Restsitze vorhanden sind als Stimmreste, die Stimmen der Wahlvorschläge, die bei der Verteilung auf Grund des ersten Wahlschlüssels keinen Sitz erhalten haben, unberücksichtigt bleiben, ist nicht angewandt worden. Diese Bestimmung wird mit der Nichtigerklärung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LWahlG gegenstandslos, weil der Fall, daß mehr Restsitze als Stimmreste vorhanden sind, nun nicht mehr eintreten kann. Eine Prüfung dieser Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit erübrigt sich daher.
IV.
Nach alledem war das angefochtene Urteil zu Ziffer 1, die die Wahlbeanstandung der Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben. Das gleiche gilt für Ziffer 3, da das Wahlprüfungsgericht nach erneuter Entscheidung über diese Wahlbeanstandung wieder eine Feststellung über die Gültigkeit der Wahl zu treffen haben wird.
Dabei wird zu beachten sein, daß die Landtagswahl nicht zu wiederholen ist, weil hier ein Wahlfehler in Frage steht, dessen rechnerische Berichtigung möglich ist (vgl. dazu Seifert, Das Bundeswahlgesetz, 2. Aufl., 1965, S. 251).
Die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse und sonstigen Handlungen des Landtages Rheinland-Pfalz in seiner bisherigen Zusammensetzung wird durch diese Entscheidung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 1, 14 [38]; 3, 41 [44 f.]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann