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Zitiert durch:
BVerfGE 159, 40 - Wahlrechtsreform 2020 eA
BVerfGE 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl
BVerfGE 131, 316 - Landeslisten
BVerfGE 129, 300 - Fünf-Prozent-Sperrklausel EuWG
BVerfGE 124, 1 - Nachwahl
BVerfGE 122, 304 - Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung
BVerfGE 97, 317 - Überhang-Nachrücker
BVerfGE 95, 408 - Grundmandatsklausel
BVerfGE 95, 335 - Überhangmandate II
BVerfGE 79, 169 - Überhangmandate I
BVerfGE 47, 253 - Gemeindeparlamente
BVerfGE 41, 399 - Wahlkampfkostenpauschale
BVerfGE 34, 81 - Wahlgleichheit
BVerfGE 24, 300 - Wahlkampfkostenpauschale
BVerfGE 16, 130 - Wahlkreise
BVerfGE 15, 165 - Vorauswahl
BVerfGE 13, 243 - Wahlgebietsgröße
BVerfGE 11, 351 - Reserveliste Nordrhein-Westfalen
BVerfGE 11, 266 - Wählervereinigung


Zitiert selbst:
BVerfGE 6, 84 - Sperrklausel
BVerfGE 5, 77 - Parteifreie Wählergruppen
BVerfGE 3, 383 - Gesamtdeutscher Block
BVerfGE 3, 58 - Beamtenverhältnisse
BVerfGE 3, 45 - Nachrückende Ersatzleute
BVerfGE 3, 19 - Unterschriftenquorum
BVerfGE 1, 264 - Bezirksschornsteinfeger
BVerfGE 1, 208 - 7,5%-Sperrklausel
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I


A. -- I.
1. Das durch die §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 2 Satz 2,  ...
2. Das Bundeswahlgesetz sei ferner deshalb mit dem Wahlrechtsgrun ...
3. Das im § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG angeordnete Nachrücken ...
4. Schließlich verletze der § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG den  ...
II.
B.
C.
1. Nach dem in Vollzug des Art. 38 Abs. 3 GG erlassenen Bundeswah ...
2. Wenn der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoß ge ...
3. Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 A ...
4. Die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von Wähle ...
Bearbeitung, zuletzt am 08.12.2022, durch: A. Tschentscher, Jens Krüger
BVerfGE 7, 63 (63)1. Das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 ist mit den in Art. 38 GG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar.
 
2. Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, daß jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt.
 
3. § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes, nach dem bei der Nachfolge für Ausgeschiedene Abgeordnete diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt bleiben, die nach Aufstellung der Landesliste aus ihrer Partei ausgeschieden sind, verstößt nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 3. Juli 1957
 
- 2 BvR 9/56 -  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Oberregierungsrates a.D. Prof. Dr. Fritz M. gegen die §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5; 6 Abs. 2 Satz 2; 7; 30; 31 Abs. 2 Nr. 2; 35 Abs. 2 Nr. 2; 42; 48 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383).
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.BVerfGE 7, 63 (63)
 
 
BVerfGE 7, 63 (64)Gründe:
 
 
A. -- I.
 
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Bundeswahlgesetz (BWG) vom 7. Mai 1956 (BGBI. I S. 383). Der Beschwerdeführer behauptet, er sei durch die §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5; 6 Abs. 2 Satz 2; 7; 30; 31 Abs. 2 Nr. 2; 35 Abs. 2 Nr. 2; 42; 48 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 BWG in seinen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechten verletzt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG lautet:
    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."
Im einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend:
1. Das durch die §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWG eingeführte System der sogenannten starren Liste verstoße gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit, weil dem Wähler damit die Möglichkeit genommen werde, in erster Linie dem von ihm bevorzugten Kandidaten direkt seine Zweitstimme zu geben, falls dieser nicht als Spitzenkandidat aufgestellt sei. Das System der starren Liste sei ferner mit dem Grundsatz der freien Wahl unvereinbar, weil der Wähler gezwungen werde, entweder ihm genehme Kandidaten zusammen mit seiner Ansicht nach ungeeigneten Bewerbern zu wählen oder auf die Abgabe seiner Stimme überhaupt zu verzichten. Schließlich müsse ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit darin erblickt werden, daß infolge der Verbindung der starren Liste mit der d'Hondt'schen Rechnung eine Stimme, die einem Bewerber am Schluß einer Liste gelte, für diesen Bewerber nur mit einem Bruchteil gezählt werde, während die für den Listenführer intendierte Stimme voll gerechnet werde. Damit werde der Wähler, der eine Präferenz für einen speziellen Bewerber der Liste zum Ausdruck bringen wolle, ungleich behandelt. Auch würden dadurch die Chancen der einzelnen Kandidaten in unzulässiger Weise differenziert.BVerfGE 7, 63 (64)
BVerfGE 7, 63 (65)2. Das Bundeswahlgesetz sei ferner deshalb mit dem Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit unvereinbar, weil dem Wähler vor der Wahl nicht hinreichend bekannt werde, welchen Bewerbern er seine Zweitstimme gebe, da gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BWG der amtliche Stimmzettel lediglich die Namen der fünf ersten Bewerber jeder zugelassenen Landesliste enthalte. Vollends unbekannt blieben dem Wähler bei der Verbindung mehrerer Landeslisten einer Partei gemäß § 7 BWG die Kandidaten der mit der Liste seines Landes verbundenen anderen Landeslisten. Dadurch werde der Wähler gezwungen, entgegen der Verfassung seine Zweitstimme für ihm unbekannte Kandidaten abzugeben.
3. Das im § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG angeordnete Nachrücken von zunächst nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern aus den Landeslisten sei ebenfalls verfassungswidrig. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bestimme ausdrücklich, daß die "Abgeordneten des Deutschen Bundestages. .. gewählt" werden. Dessenungeachtet rücke in Vollzug des § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG ein "nicht gewählter" Bewerber als Abgeordneter in den Bundestag ein.
Selbst wenn man aber sämtliche Listenbewerber als "gewählt" ansehe und mithin den § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG für verfassungsmäßig halte, sei jedenfalls der Satz 2 des § 48 Abs. 1 BWG mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Denn vom Boden dieser Auffassung her könne folgerichtig der einzelne Listenbewerber die einmal erworbene Stellung eines potentiell Gewählten nicht dadurch wieder verlieren, daß er aus seiner Partei ausscheide, zumal ein Bewerber, der auf Grund der Wahl sofort in den Bundestag gelangt sei, seine Partei verlassen könne, ohne sein Mandat: zu verlieren
4. Schließlich verletze der § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG den Grundsatz der gleichen Wahl. Während die Zweitstimme eines Wählers, der seine Erststimme für einen Parteikandidaten abgegeben habe, in jedem Falle gezählt werde, bleibe die Zweitstimme des Wählers, der seine Erststimme einem erfolgreichen Einzelbewerber gegeben habe, unberücksichtigt. Der § 6 Abs. 1 Satz 2BVerfGE 7, 63 (65)BVerfGE 7, 63 (66) BWG verhindere mithin die Wähler eines erfolgreichen Einzelkandidaten an einer Verdoppelung ihres Stimmgewichts. Die Verdoppelung des Stimmgewichts sei dagegen möglich, wenn die Partei des Wahlkreisbewerbers eine Landesliste aufstelle, die Wähler indessen ihre Zweitstimme nicht für diese, sondern für die Liste einer anderen Partei abgäben.
Der Beschwerdeführer beantragt: a) die §§ 6 Abs. 2 Satz 2; 31 Abs. 2 Nr. 2; 35 Abs. 2 Nr. 2; 48 Abs. 1 Satz 1 und 2; b) die §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5; 7; 30; 42 und 48 Abs. 1 Satz 4; c) den § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) wegen Verletzung des Art. 38 GG für nichtig zu erklären.
II.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat nach § 94 BVerfGG dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie sämtlichen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Bundeswahlgesetz. Dies ist zulässig, da der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes in seinem aktiven Wahlrecht unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237 f.]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]; 5, 77 [81 ]).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch form- und fristgemäß erhoben. Das angegriffene Gesetz ist am 9. Mai 1956 verkündet worden (BGBI. I S. 383). Die Verfassungsbeschwerde ist am 23. Dezember 1956 bei Gericht eingegangen. In der BegründungBVerfGE 7, 63 (66)BVerfGE 7, 63 (67) der Verfassungsbeschwerde sind die Rechte, die verletzt sein sollen, und die Bestimmungen, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, hinreichend deutlich bezeichnet.
 
C.
 
1. Nach dem in Vollzug des Art. 38 Abs. 3 GG erlassenen Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages etwa je zur Hälfte nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt (§ 1 Abs. 2 BWG). Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (§ 4 BWG). Im Wahlkreis gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 5 Satz 2 BWG). Landeslisten können nur von politischen Parteien aufgestellt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG). Auf der von einer Partei eingereichten Landesliste müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt werden. Fehlt die erkennbare Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Rufnamen (§ 28 Abs. 3 BWG). Der Wähler gibt seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll (§ 35 Abs. 2 Ziff. 2 BWG). Die in den einzelnen Wahlkreisen errungenen Mandate werden von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl in Abzug gebracht. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BWG). Der Wähler ist mithin im Rahmen des mit der Wahl im Einerwahlkreis verbundenen Verhältnisausgleichs an die von den Parteien vorgeschlagenen Listen und die in ihnen festgelegte Reihenfolge der Bewerber gebunden. Es fragt sich, ob das damit verwirklichte System der starren oder gebundenen Liste mit den im Art. 38 GGBVerfGE 7, 63 (67)BVerfGE 7, 63 (68) enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist.
a) Wenn die Volksvertretung durch Mehrheitswahlen gewählt wird, kommt dem Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit die Bedeutung zu, die Wahl von Wahlmännern zu verhindern. Der Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit war ursprünglich gegen jenes Wahlverfahren gerichtet, bei dem der Wähler seine Stimme zunächst einer Mittelsperson, dem Wahlmann, gibt und der Wahlmann seinerseits nach seiner freien Entscheidung den Abgeordneten wählt.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit läßt sich aber, wie bereits unter der Weimarer Verfassung anerkannt worden ist, schon seinem Wortlaut nach nicht darauf beschränken, daß er nur eine indirekte Wahl durch Wahlmänner verbiete (vgl. dazu BayerStGH in BayerGVBl. 1930 S. 77 [87] = Lammers-Simons. Rechtspr. d. StGH Bd. III S. 111 [129 f.]; Wenzel in HDStR Bd. 1 S. 613; Leibholz in Veröff. d. Verein. d. Dt. Staatsrechtsl. Heft 7 [1932] S. 167 ff.). Er schließt darüber hinaus jedes Wahlverfahren aus, bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz einschiebt, die nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Abgeordneten durch die Stimmabgabe selbsttätig zu bestimmen. Unmittelbarkeit der Wahl i. S. des Art. 38 Abs. 1 GG verlangt, daß auch heute im Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes die Abgeordneten direkt gewählt werden. Sie garantiert die Personenwahl im Parteienstaat. Dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist mithin dann Genüge getan, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, daß jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden muß, ohne daß erst nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt. Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie auch das entscheidende Wort; nur dann wählen sie unmittelbar.
Bei der Verhältniswahl mit gebundenen Listen, wie sie dasBVerfGE 7, 63 (68)BVerfGE 7, 63 (69) Bundeswahlgesetz mit der Einerwahl koppelt, wird allerdings dem Wähler die Möglichkeit, eine bestimmte Einzelperson zu wählen, insoweit beschränkt, als seine Stimme mehreren Wahlbewerbern, die derselben Liste angehören, nicht aber einer bestimmten Person auf dieser Liste zugerechnet wird. Dadurch wird jedoch die formal zu interpretierende Unmittelbarkeit der Wahl der Abgeordneten nicht aufgehoben. Sie bleibt erhalten, weil wenn man von Nichtannahme, späterem Rücktritt oder ähnlichen Handlungen des Gewählten selbst absieht - das Wahlergebnis allein von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig ist (BVerfGE 3, 45 [50]). Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl hindert nicht, daß die Wahl eines Bewerbers von der Mitwahl weiterer Bewerber abhängig gemacht wird, sofern nur die Zurechnung der abgegebenen Wählerstimmen auf die einzelnen Wahlbewerber sich von der Stimmabgabe an ohne Zwischenschaltung eines von dem der Wähler verschiedenen Willens vollzieht. Auch die Wahl von auf einer Liste im voraus festgelegten Kandidaten ist daher als unmittelbare Wahl von Abgeordneten anzusprechen (BVerfGE 3, 45 [51 ]; BayerStGH in Lammers-Simons, Rechtspr. d. StGH Bd. III S. 111 [129]; StGH in Lammers- Simons, Rechtspr. d. StGH Bd. VI S. 104 [112]). Der Bundesgesetzgeber hat somit durch das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl verstoßen.
b) Die gebundene Liste verletzt auch nicht den Grundsatz der freien Wahl.
Die Wahlfreiheit besteht zunächst darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch sie soll vor allem die freie Wahlbetätigung geschützt werden. Ob darüber hinaus die Freiheit der Wahl heute noch mehr verlangt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls lassen sich aus dem Begriff der Wahlfreiheit keine Grundsätze für die technische Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung im einzelnen herleiten. Der Grundsatz der freien Wahl wird deshalb durch die Einführung starrer ListenBVerfGE 7, 63 (69)BVerfGE 7, 63 (70) nicht berührt. Ob eine mit Elementen der Mehrheitswahl verbundene Verhältniswahl mit freien oder mit gebundenen Listen durchgeführt wird, ist nicht eine Frage der mehr oder minder freien Wahlbetätigung, sondern eine Frage der näheren Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung.
c) Ebensowenig verfängt der Einwand, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit darin gesehen werden müsse, daß infolge der Verbindung der gebundenen Liste mit der d'Hondt'schen Rechnung eine Stimme, die einem Bewerber am Schluß einer Liste gelte, für diesen Bewerber nur mit einem Bruchteil gezählt werde, während die für den Listenführer intendierte Stimme voll gerechnet werde. Denn dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit läßt sich nicht entnehmen, daß dem Wähler, der eine Präferenz für einen speziellen Bewerber der Liste hat, die Möglichkeit eröffnet werden müßte, seine Zweitstimme für diesen Listenbewerber abzugeben. Der Grundsatz der Wahlgleichheit im Rahmen der Verhältniswahl besagt lediglich, "daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben" (BVerfGE 1, 208 [246]). Dabei kommt es bei der Mehrheitswahl auf den gleichen Zählwert jeder Stimme an, während bei der Verhältniswahl darüber hinaus - von den in engem Rahmen zulässigen Differenzierungen abgesehen (vgl. dazu BVerfGE 6, 84; 6, 99) - auch der gleiche Erfolgswert garantiert wird.
d) Obwohl der Beschwerdeführer insofern nicht die Verletzung eines eigenen Rechtes rügen kann, konnte der Senat prüfen (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]; 6, 12-; [131]), ob die gebundene Liste im Rahmen des Bundeswahlgesetzes in unzulässiger Weise die Chancen der einzelnen Wahlbewerber differenziert. Es ist zwar richtig, daß es eine Gleichheit der Chancen der Wahlbewerber gibt; ebenso richtig ist, daß die ErfolgsaussichtenBVerfGE 7, 63 (70)BVerfGE 7, 63 (71) des einzelnen Listenbewerbers maßgeblich davon abhängen, welchen Platz seine Partei ihm auf der Liste zuweist. Soweit das Wahlrecht aber gebundene Listen vorsieht, kann es für Wahlbewerber auf der Liste naturgemäß keine Gleichheit der Bewerber geben. Insoweit kann es sich nur um die Verfassungsmäßigkeit der gebundenen Listen handeln. Diese Listen sind aber seit je unangefochten als mit dem Grundsatz der Gleichheit der Verhältniswahl vereinbar angesehen worden. Der Gleichheitssatz kann insoweit schon deshalb nicht verletzt sein, weil die Bewerber sich freiwillig einer politischen Partei angeschlossen haben. Da die Erfolgsaussichten der nicht an eine Partei gebundenen Einzelbewerber davon nicht berührt werden, hat also der Bewerber die Wahl, ob er sich im Vertrauen auf die Zugkraft seiner Persönlichkeit allein zur Wahl stellen oder im Wahlkampf die Hilfestellung einer politischen Partei in Anspruch nehmen will Schließt er sich einer Partei an, so unterwirft er sich damit freiwillig den Mehrheitsentscheidungen dieser Partei und willigt damit zugleich in die mit der Plazierung auf der Liste möglicherweise verbundene Minderung seiner Erfolgsaussichten als Bewerber ein.
2. Wenn der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit darin sieht, daß bei dem im Bundeswahlgesetz vorgesehenen Wahlverfahren dem Wähler vor der Wahl die einzelnen Listenbewerber nicht hinreichend bekannt würden, da der amtliche Stimmzettel lediglich die ersten fünf Bewerber jeder Landesliste enthalte, so übersieht er, daß das Bundeswahlgesetz ausdrücklich bestimmt, daß die Landeslisten und die Listenverbindungen spätestens am fünfzehnten Tag vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen sind (§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 3 BWG). Damit erhält jeder Wähler die Möglichkeit, sich mit den vollständigen Listenwahlvorschlägen rechtzeitig vertraut zu machen.
3. Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWG bestehen keine Bedenken.
a) Wie bereits dargelegt, ist im Parteienstaat des BonnerBVerfGE 7, 63 (71)BVerfGE 7, 63 (72) Grundgesetzes die Verhältniswahl mit gebundenen Listen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dann können aber auch zugleich mit der Wahl einer Gruppe von Abgeordneten die Wahl von Ersatzleuten für den Fall des Ausscheidens eines der sofort zum Zuge gekommenen Bewerber in einem Wahlgang vorgenommen werden. Nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG werden eben am Wahltag nicht nur die Abgeordneten, sondern zugleich auch deren Ersatzleute "gewählt".
b) Daß nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BWG bei der Nachfolge diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt bleiben, die nach der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind, verstößt ebensowenig gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl wie gegen das Prinzip der Personenwahl oder den Grundsatz des freien Mandats.
Wie bei den sofort in den Bundestag gewählten Bewerbern muß auch bei den ,,Nachfolgern'' für ausgeschiedene Abgeordnete der Grundsatz der Unmittelbarkeit gewahrt bleiben (BVerfGE 3, 45 [51]). Es wäre deshalb verfassungswidrig, wenn die Parteien oder ein anderes Gremium nach der Stimmabgabe, etwa weil die Liste erschöpft ist, neue Bewerber für die vakant gewordenen Abgeordnetensitze benennen könnten. Dagegen schließt der Grundsatz der unmittelbaren Wahl nicht aus, daß durch das Wahlgesetz allgemeine, sachlich bestimmte Voraussetzungen für die Übernahme des Abgeordnetenmandats aufgestellt werden. Das ist, soweit etwa ein bestimmtes Mindestalter, die Geschäftsfähigkeit, der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, der Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in Frage stehen, allgemein anerkannt. Das gleiche muß aber auch für die Fortdauer der Parteizugehörigkeit eines für eine bestimmte Partei aufgetretenen Bewerbers gelten.
Das Grundgesetz bekennt sich zwar im Art. 38 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich zu dem Prinzip der Personenwahl. Die so gewählten Abgeordneten sind aber heute zugleich, zumindest soweit sie auf der starren Liste gewählt werden, auch Exponenten ihrer Parteien. Soweit dies der Fall ist, ist die ParteizugehörigkeitBVerfGE 7, 63 (72)BVerfGE 7, 63 (73) deshalb heute den anderen objektiven Eigenschaften gleichzustellen, die ein Bewerber erfüllen muß, um in das Parlament einrücken zu können. Das Bundeswahlgesetz hat daher zu Recht die Fortdauer der Parteizugehörigkeit eines Bewerbers zu der Partei, von der er aufgestellt worden ist, im Rahmen des § 48 Abs. 1 BWG unter die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme des Abgeordnetenmandats eingereiht und deshalb das Nachrücken eines Listenbewerbers von der Fortdauer der Parteizugehörigkeit abhängig gemacht.
Der § 48 Abs. 1 Satz 2 BWG verletzt schließlich auch nicht den Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Denn dieser Verfassungssatz gehört zum Parlamentsrecht und nur zu diesem. Der in ihm festgelegte Grundsatz des freien Mandats gilt seinem Wortlaut wie seinem Sinngehalt nach nur für Abgeordnete, d. h. für diejenigen, die bereits Mitglieder des Deutschen Bundestages sind. Sie sollen unabhängig von Aufträgen und Weisungen in freier Gewissensentscheidung ihr Amt als Vertreter des ganzen Volkes ausüben können. Die lediglich als Ersatzleute gewählten Listenbewerber erhalten diese Unabhängigkeit erst, wenn sie nach Maßgabe von §§ 48 Abs. 1 BWG, 81 Bundeswahlordnung (BGBI. 1957 I S. 441) den Status eines Abgeordneten erlangt haben.
4. Die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die ihre Erststimme einem erfolgreichen Einzelbewerber gegeben haben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG), ist eine notwendige Folge des Anrechnungsprinzips des § 6 Abs. 2 BWG. Da für parteilose Bewerber Landeslisten nicht aufgestellt werden können, fehlt die Möglichkeit, die in den Wahlkreisen errungenen Mandate der Parteilosen ebenso wie die der Parteibewerber von Parteien, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, mit Listenmandaten zu v errechnen. Deshalb ist es notwendig, die Zweitstimmen von Wählern erfolgreicher Wahlkreisbewerber, deren Mandate wegen Fehlens einer entsprechenden ListeBVerfGE 7, 63 (73)BVerfGE 7, 63 (74) nicht mit Listenmandaten verrechnet werden können, nicht zu berücksichtigen, da sonst diese Wähler mit ihren beiden Stimmen einen doppelten Erfolg erzielen könnten. Sie könnten nämlich mit ihrer Erststimme einem Wahlkreisbewerber und mit ihrer Zweitstimme auch noch einem Listenbewerber zu einem zusätzlichen Mandat verhelfen, während der Wähler, der - wie es heute zur Regel geworden ist - seine beiden Stimmen dem Wahlkreisbewerber und der Landesliste seiner Partei gibt, nach dem Wahlsystem des Bundeswahlgesetzes im Ergebnis nur mit einer seiner abgegebenen Stimmen zum Zuge kommt. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zielt mithin darauf ab, im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl möglichst allen Wählern den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis zu gewährleisten und damit dem Gedanken der Gleichheit der Wahl erst zum vollen Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE 5, 77 [82 f.]).
Dieses Ziel wird allerdings durch das Bundeswahlgesetz nicht restlos verwirklicht. Denn wenn auch die Verdoppelung des Stimmgewichts bei Wählern erfolgreicher Wahlkreisbewerber, deren Mandate mangels des Vorhandenseins einer entsprechenden Liste nicht mit Listenmandaten verrechnet werden können, durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG ausgeschaltet wird, so kann doch die Zulässigkeit der sog. Überhangmandate (§ 6 Abs. 3 BWG) in beschränktem Umfange zu einer Differenzierung des Stimmgewichts zwischen Wählern, deren Parteien keine Überhangmandate erzielt haben und Wählern solcher Parteien, denen dies gelungen ist, führen.
Eine solche Differenzierung konnte nur in Kauf genommen werden, weil das Wahlsystem des Bundeswahlgesetzes vor den Verhältnisausgleich eine Personenwahl nach Mehrheit in den Wahlkreisen setzt. Durch die Wahl von Abgeordneten in Wahlkreisen soll erreicht werden, daß zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis hat. Die mit der Zulassung von Überhangmandaten notwendig verbundene Differenzierung des Stimmgewichts findet in diesem besonderen Anliegen der personalisierten VerhältnisBVerfGE 7, 63 (74)BVerfGE 7, 63 (75)wahl ihren letzthin rechtfertigenden Grund. Sie ist im übrigen nur in engen Grenzen zulässig. Diese werden aber durch das Bundeswahlgesetz, was die Erfahrungen mit dem Wahlgesetz zum zweiten Bundestag (BGBI. 1953 I S. 470) bestätigt haben, nicht überschritten. Daraus, daß das Bundeswahlgesetz durch die Zulassung von Überhangmandaten ausnahmsweise das Stimmgewicht einzelner Wähler erfolgreicher Parteikandidaten verdoppelt, kann mithin nicht gefolgert werden, daß es verfassungswidrig sei, wenn es die Zweitstimmen der Wähler erfolgreicher parteiloser Einzelkandidaten nicht berücksichtigt und damit eine regelwidrige Verdoppelung des Stimmgewichts dieser Wähler ausschließt.
Gewiß eröffnet das Institut der Überhangmandate Manipulationsmöglichkeiten. Deren Verfassungsmäßigkeit müßte aber im Falle eines Mißbrauchs angezweifelt werden.
Nach alledem ist die Verfassungsbeschwerde in vollem Umfange unbegründet.BVerfGE 7, 63 (75)