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Informationen zum Dokument  BGE 147 V 423  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Nach dem kürzlich ergangenen Urteil 9C_738/2020 vom 7 ...
3. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,  ...
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen ...
3.2 Nach dem am 17. März 2020 in Kraft getretenen Art. 6 ...
3.3 Gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV hat der Bundesrat am ...
Erwägung 4
4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr ...
4.2 Eine (echte) Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine R ...
Erwägung 4.3
4.3.1 In Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsau ...
Erwägung 4.3.2
4.3.2.1 Der Corona-Erwerbsersatz ist eine der Massnahmen des  ...
4.3.2.2 Die Zweiteilung bei der Anspruchsberechtigung mit Unt ...
4.3.2.3 Die historische Auslegung der Verordnungsbestimmungen ...
4.3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der feh ...
4.3.4 Zusammenfassend ist mit dem kantonalen Gericht festzuha ...
5. Zu prüfen ist weiter, ob die Regelung des Corona-Erwe ...
Erwägung 5.1
5.1.1 Einschränkungen von Grundrechten sind zulässi ...
5.1.2 Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, ...
5.1.3 Die Wirtschaftsfreiheit, welche grundsätzlich kein ...
5.2 Eine Verletzung des Kerngehalts der Grundrechte wird nich ...
Erwägung 5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die vorinstanz ...
5.3.2 Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass sich die Frag ...
5.3.3 Mit einem Veranstaltungsverbot oder einer Betriebsschli ...
5.3.4 Als Grundlage für einen Erwerbsersatz für Sel ...
5.3.5 Angestellte Ärzte in arbeitgeberähnlicher Ste ...
5.3.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass keine Rechtsungleichhei ...
Erwägung 5.4
5.4.1 Die Vorinstanz verneinte einen Verstoss gegen die Wirts ...
5.4.2 Die Wirtschaftsfreiheit von im Gesundheitswesen tä ...
5.4.3 Wie bereits dargelegt, ist die Einkommensobergrenze von ...
5.4.4 Der Bundesrat zog beim Umfang und bei der Ausgestaltung ...
5.4.5 Die Vorinstanz ging davon aus, aufgrund von Art. 2 Abs. ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch:
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