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Informationen zum Dokument  BGE 144 V 333  Materielle Begründung

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2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die  ...
Erwägung 3
3.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt d ...
3.2 Welche Arzneimittel die obligatorische Krankenpflegeversicher ...
3.3 Ein Arzneimittel kann unter den in Art. 65 KVV statuierten Vo ...
3.3.1 Nach Art. 71b Abs. 1 KVV übernimmt die obligatorische  ...
3.3.2 Gemäss Art. 71a Abs. 1 KVV übernimmt die obligato ...
3.3.3 Mit der (hier nicht weiter interessierenden) Übernahme ...
3.3.4 Im Rahmen der in Art. 71a ff. KVV geregelten Vergütung ...
Erwägung 4
4.1 Nach den verbindlichen, sich auf die verschiedenen Berichte d ...
4.2 Zum medizinischen Hintergrund führte Dr. med. B. in sein ...
4.3 Dr. med. B. gab an, dass er in seiner langjährigen T&aum ...
Erwägung 5
5.1 Die optische Qualität der Hornhaut und damit das scharfe ...
5.2 Die autologen Serumaugentropfen werden nicht als labile Blutp ...
5.3 Da die autologen Serumaugentropfen patientenspezifisch herges ...
Erwägung 6
6.1 Die Vorinstanz erwog, die Einstufung der autologen Serumaugen ...
6.2 Die Atupri Gesundheitsversicherung macht geltend, der angefoc ...
6.3 Das BAG führt aus, die Vorinstanz habe die autologen Ser ...
6.4 A. lässt einwenden, in der ALT seien die Serumaugentropf ...
7. Soweit die Atupri Gesundheitsversicherung rügt, das kanto ...
8. Es steht fest und ist unbestritten, dass die autologen Serumau ...
Erwägung 9
9.1 Das Bundesgericht hat sich noch nicht zur hier streitigen Fra ...
9.2 Des Weitern gilt auch klarzustellen, dass keine spezifischen  ...
Erwägung 11

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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