VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
ÜbersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 143 V 219  Materielle Begründung

1. Bearbeitung
    Texterfassung:  [nicht verfügbar]
    Formatierung:  [nicht verfügbar]
    Revision:  [nicht verfügbar]

2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges der vorliegenden  ...
4. An den Anfang der höchstrichterlichen Überprüfu ...
4.1 Die Vorinstanz erachtete die in Dispositiv-Ziffer 1 der Verf& ...
4.2 Das Gesetz verbietet die Gründung einer reinen Rentnerka ...
4.3 Die Rechtmässigkeit der hier streitigen Intervention beu ...
Erwägung 5
5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinric ...
5.2 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. ...
5.3 Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei d ...
Erwägung 6
6.1 In Subsumption des massgebenden Sachverhalts (vgl. E. 4.3 vor ...
6.2 Triftige Gründe, die für eine Auslegung gegen den W ...
6.2.1 Die von der OAK zitierten Mitteilungen des BSV über di ...
6.2.2 Der Verweis des Sicherheitsfonds auf verwandte Bestimmungen ...
6.3 Zusammenfassend definiert sich die Zahlungsunfähigkeit,  ...
Erwägung 7
7.1 DÜRR/FISCHER (a.a.O., S. 87) weisen in Bezug auf eine La ...
7.2 Eine andere Frage ist, wann der - in wirtschaftlicher Hinsich ...
7.2.1 Bei Erlass der Verfügung der BBSA vom 1. Oktober 2014  ...
7.2.2 Im vorliegenden Stadium (vgl. E. 6.2.2 in fine) stehen sich ...
7.2.3 Alle diese Elemente vermögen jedoch nicht in den Hinte ...
Erwägung 8
8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 12. Juli 2016 einl& ...
8.2 Die OAK setzt sich mit dem in der vorinstanzlichen Erwäg ...
8.3 Der Sicherheitsfonds erachtet das vom Bundesverwaltungsgerich ...
8.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde der OAK ab ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
© 1994-2024 Das Fallrecht (DFR).