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Informationen zum Dokument  BGE 143 V 208  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der a ...
Erwägung 3
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom 10. und 22. Jun ...
3.2 Ausgangspunkt der vorliegenden Beurteilung sind die für  ...
3.3 Die OAK hatte in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2014 zus&au ...
Erwägung 4
4.1 Anlagestiftungen gelten weder als Personalvorsorgeeinrichtung ...
4.2 Im Rahmen der Strukturreform (vgl. dazu Botschaft vom 15. Jun ...
4.3 Bei unselbständigen Verordnungen - eine solche die ASV u ...
Erwägung 5
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Wortlaut v ...
Erwägung 5.2
5.2.1 Sowohl die Kreation der Rechtsfigur einer Anlagestiftung al ...
5.2.2 Ziel der Anlagestiftungen ist es, den Vorsorgeeinrichtungen ...
5.2.3 Die Strukturreform, in welchen Kontext die Gesetzgebung zu  ...
5.3 Nach dem Gesagten gehen die Debatten in Parlament und (vorber ...
6. Zu prüfen bleibt die Frage nach der Verfassungsmässi ...
Erwägung 6.1
6.1.1 Gemäss Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewä ...
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Einschränkung de ...
Erwägung 6.2
6.2.1 Art. 32 Abs. 1 ASV bedingt unbestrittenermassen eine Umorga ...
6.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den ...
Erwägung 6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Weiteren, dass Art. 3 ...
6.3.2 Art. 32 Abs. 1 ASV stellt eine allgemeine (Aktienanlage-)Be ...
6.4 Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführerinnen, d ...
6.5 Zusammenfassend lässt sich auch kein verfassungsrechtlic ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch:
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