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Informationen zum Dokument  BGE 143 V 190  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer I ...
2.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversor ...
2.3 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfs ...
3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Invalidenvers ...
4. Die Vorinstanz hat das hier in Frage stehende prothetische Kni ...
Erwägung 5
5.1 Das kantonale Gericht stellte verbindlich fest (vgl. nicht pu ...
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Sehbehind ...
Erwägung 6
6.1 Die Vorinstanz traf keine Feststellungen zur medizinischen In ...
6.2 Die Ärzte der Klinik C. berichteten am 11. April, 14. Ju ...
7. Das Bundesgericht verneinte bisher einen Anspruch auf Hilfsmit ...
Erwägung 7.1
7.1.1 Nach dem Gesagten (vgl. E. 5.1 und 6.2 hiervor) muss sich d ...
7.1.2 Die Vorinstanz erwog im Weiteren, allenfalls könne der ...
7.1.3 Die Abgabe einer Oberschenkel-Prothese mit Genium-Kniegelen ...
7.2 Die persönliche Angemessenheit ist erfüllt: Prospek ...
Erwägung 7.3
7.3.1 In Bezug auf die finanzielle Angemessenheit ist vorab an di ...
7.3.2 Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung mu ...
7.4 Unter dem Blickwinkel der zeitlichen Angemessenheit muss gew& ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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