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Informationen zum Dokument  BGE 139 V 331  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse Luzern richtete D. ab 1. November 2008 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'016.- (ab 1. Januar 2009 von Fr. 1'048.-) und für ihren minderjährigen Sohn (geboren 1994) eine Vaterwaisenrente in der Höhe von Fr. 508.- (ab 1. Januar 2009 von Fr. 524.-) aus, insgesamt Fr. 1'524.- (ab 1. Januar 2009 Fr. 1'572.-; Verfügung vom 11. Februar 2009). Am 8. Juli 2011 gewährte die SUVA ihr ab 1. August 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in der Höhe von Fr. 4'136.95 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 %. Mit Verfügungen vom 27. Oktober und 17. November 2011 sprach ihr die IV-Stelle Luzern ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'606.- (ab 1. Januar 2011 von Fr. 1'634.-) und eine Kinderrente von Fr. 496.- (ab 1. Januar 2011 von Fr. 505.-) zu, insgesamt Fr. 2'102.- (ab 1. Januar 2011 Fr. 2'139.-). Die SUVA verfügte am 3. November 2011 eine Komplementärrente von Fr. 2'515.05 und verrechnete den vom 1. August bis 30. November 2011 zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 6'487.60 mit den Leistungen der Ausgleichskasse. Dies bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2012.
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Berechnung der  ...
3. Einer versicherten Person, welche eine Rente der Invalidenvers ...
Erwägung 4
4.1 Die Versicherte macht geltend, eine korrekt vorgenommene Ausl ...
4.2 Weiter beruft sie sich darauf, dass der Unfall nur teilkausal ...
4.3 Zudem rügt die Versicherte, die verneinte analoge Anwend ...
4.4 Nachdem die Nichtanwendung des Art. 32 Abs. 2 UVV nicht zu be ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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