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Informationen zum Dokument  BGE 139 V 148  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.1 Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes  ...
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder tei ...
3. Die Beschwerdegegnerin war vor dem Unfall vom 17. November 201 ...
Erwägung 4
4.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, der Wortlaut von Ar ...
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, weder aus dem Wortlau ...
4.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Argumentation des k ...
4.4 Das BAG weist auf die Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änd ...
Erwägung 5
5.1 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 134  ...
5.2 Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, son ...
Erwägung 6
Erwägung 6.1
6.1.1 In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz ü ...
6.1.2 Die vorberatenden Kommissionen des National- und Ständ ...
Erwägung 6.2
6.2.1 Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht h ...
6.2.2 Im Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 3.3 ff. (nicht  ...
6.2.3 Im Urteil 8C_1029/2010 vom 20. April 2011 bestätigte d ...
Erwägung 7
7.1 Art. 7 Abs. 2 UVG beabsichtigt, die Auswirkungen von Art. 8 A ...
Erwägung 7.2
7.2.1 Die Vorinstanz hält dafür, der Berechnung des ver ...
7.2.2 Das Äquivalenzprinzip als eines der tragenden Prinzipi ...
7.2.3 Aus den Materialien zum Bundesgesetz über die Unfallve ...
7.2.4 Eine laufende Gesetzesrevision kann bei der Auslegung einer ...
Erwägung 7.3
7.3.1 Die Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV hat sich an der ratio  ...
7.3.2 Nichts anderes darf für Teilzeitbeschäftigte gelt ...
8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Auslegung ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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