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Informationen zum Dokument  BGE 138 V 169  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.1 Der Beschwerdegegner ist Bezüger einer Dreiviertelsrente ...
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Bet ...
2.3 Um die zumutbaren beiderseitigen Unterhaltsleistungen im Rahm ...
Erwägung 2.4
2.4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Unterhalt des Kindes nac ...
2.4.2 Die beschwerdeführende Verwaltung hält entgegen,  ...
2.4.3 Auch das Bundesamt betont die Subsidiarität der Erg&au ...
Erwägung 3
3.1 Die beschwerdeführende Verwaltung und das Bundesamt stel ...
3.2 Danach ergibt sich in der gegebenen Konstellation im Einzelne ...
3.2.1 Der Unterhalt für die 2006 geborene Tochter setzt sich ...
3.2.2 Der Kindesunterhalt kann - je nach den individuellen Mö ...
3.2.3 Angesichts des Umstandes, dass jeder Elternteil nach seinen ...
3.2.4 Mit Blick auf die Subsidiarität der Ergänzungslei ...
3.3 Wird in die Vergleichsrechnung, wie sie die Verwaltung angest ...
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einnahmen und Ausga ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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