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Informationen zum Dokument  BGE 137 V 282  Materielle Begründung

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4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3.1 Am 1. August 1997 ist das Abkommen vom 10. April 1996 zwische ...
3.2 Seit 1. April 2006 (vgl. Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum A ...
3.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen  ...
3.4 Gemäss Art. 2 FZA in Verbindung mit Art. 3 Verordnung 14 ...
3.5 Art. 88 Verordnung 1408/71 bestimmt, dass Geldüberweisun ...
3.6 Die Verordnung 574/72 enthält verschiedene, hier einschl ...
3.6.1 Art. 53 Verordnung 574/72 sieht vor: ...
3.6.2 Art. 107 Verordnung 574/72 normiert die Währungsumrech ...
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rente der Beschwerdef&u ...
3.8 Im schweizerischen Recht findet sich (ebenfalls) keine direkt ...
3.9 Für den Bereich der Erwerbsersatzentschädigung best ...
3.9.1 Art. 22 Abs. 2 EOV ist vom Inhalt her keine Neuerung, die e ...
3.9.2 Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherungsunterste ...
3.9.3 Dass sowohl Art. 22 Abs. 2 EOV als auch Art. 20 Abs. 1 Satz ...
3.10 In Anbetracht der voranstehenden Ausführungen liegt die ...
4. Ein anderes Problemfeld ist, ob und inwieweit die Beschwerdege ...
4.1 Grundlage für die ursprüngliche Auszahlung der Rent ...
4.2 Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche G ...
4.3 Wie sich dem Schreiben der Postfinance vom Februar 2006 entne ...
4.4 Slowenien ist am 1. Januar 2007 der europäischen Wä ...
4.5 Die SAK hat die Rente bereits ab 1. Juni 2006 in Euro ausbeza ...
4.6 Die Praxisänderung der SAK, die AHV-Rente der Beschwerde ...
Erwägung 5
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass  ...
5.2 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin die Spese ...

Bearbeitung, zuletzt am 19.04.2024, durch:
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