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Informationen zum Dokument  BGE 133 V 450  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 &uum ...
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenv ...
Erwägung 2
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Ansp ...
Erwägung 2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass als hilflos eine Person gilt, di ...
2.2.2 Nach Art. 42 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fass ...
2.2.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch ...
2.2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungs ...
Erwägung 3
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte dauernd a ...
3.2 Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung des Versicherten vom  ...
Erwägung 4
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ...
4.2 Die IV-Stelle wendet letztinstanzlich ein, sie anerkenne, das ...
4.3 Die Vorinstanz legt letztinstanzlich dar, gemäss IV-Stel ...
4.4 Der Versicherte bringt letztinstanzlich vor, mit der engen Au ...
5. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass das Wohnen des Versic ...
Erwägung 6
6.1 Gemäss den Erläuterungen des BSV zu den Änderu ...
6.2 In Rz. 8053 KSIH hat das BSV festgelegt, dass die lebensprakt ...
Erwägung 7
7.1 Die IV-Stelle vertritt die Auffassung, im Rahmen der lebenspr ...
7.2 Die Verwaltung knüpft bei ihrer Argumentation an die Rec ...
Erwägung 8
8.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulege ...
Erwägung 8.2
8.2.1 Der Bundesrat führte in der Botschaft aus, Menschen mi ...
8.2.2 Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen führte St&a ...
8.2.3 Rz. 8050 KSIH betrifft die lebenspraktische Begleitung im R ...
9. Nach dem Gesagten entspricht es der gesetzlichen Konzeption, d ...
Erwägung 11
Erwägung 11.1
Erwägung 11.2

Bearbeitung, zuletzt am 27.04.2024, durch:
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