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Informationen zum Dokument  BGE 131 V 472  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Anlässlich des Erstgespräches vom 18. Dezember 2003 gab F. an, dass er beabsichtige, im Februar 2004 einen fünfmonatigen Sprachaufenthalt in Z. anzutreten, was er in einem an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil gerichteten Schreiben vom 19. Januar 2004 bestätigte. Das von der Arbeitslosenkasse um Prüfung der Vermittlungsfähigkeit angefragte RAV eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2004, er sei ab Antragstellung (d.h. ab 21. November 2003) nicht vermittlungsfähig gewesen. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, dass die nur gerade zweieinhalb Monate betragende Zeit zwischen der Antragstellung und dem Beginn des Sprachaufenthaltes zu kurz sei, um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, und dass eine ver sicherte Person grundsätzlich in der Lage sein müsse, eine Dauerstelle anzunehmen. An diesem Standpunkt hielt das RAV auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 12. Februar 2004).
1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner  ...
2. Gemäss Art. 27 des - im vorliegenden Fall anwendbaren - B ...
Erwägung 3
3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz hätte das RAV den Versich ...
3.2 Das Beschwerde führende RAV vertritt demgegenüber d ...
Erwägung 4
4.1 Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende ...
4.2 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale  ...
4.3 In der Lehre wird - anders als im Bericht der Kommission des  ...
5. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift ode ...
6. Nach dem in Erw. 4 hievor Ausgeführten steht fest, dass d ...
7. (Gerichtskosten und Parteientschädigung) ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch:
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