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Informationen zum Dokument  BGE 140 IV 67  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden,  ...
Erwägung 2.1
2.1.1 Die Strafbestimmung bezweckt unter anderem, die angeborene  ...
2.1.2 Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusseru ...
Erwägung 2.2
2.2.1 Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, das ...
2.2.2 Bei Äusserungen wie beispielsweise "schwarze Sau", "Dr ...
2.2.3 Bei Äusserungen wie "Sauausländer" oder "Dreckasy ...
2.2.4 Nach der wohl herrschenden Lehre werden Begriffe wie "Ausl& ...
Erwägung 2.3
2.3.1 Die Vorinstanz stimmt mit dem Beschwerdeführer darin & ...
2.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 261bis StGB s ...
2.3.3 Die Vorinstanz scheint der Auffassung zu sein, dass die Bez ...
2.4 Unter dem Gesichtspunkt der vorliegend allein zur Diskussion  ...
2.5 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdef&u ...
2.5.1 Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, das ...
2.5.2 Begriffe wie "Sau", "Dreck" und ähnliche werden im deu ...
2.5.3 Der Beschwerdeführer tat die inkriminierten Äusse ...
2.6 Der Beschwerdeführer erfüllte somit durch die Ä ...

Bearbeitung, zuletzt am 28.03.2024, durch:
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