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Informationen zum Dokument  BGE 138 IV 13 - Nacktwandern in Appenzell Ausserrhoden  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kanto ...
Erwägung 3.1
3. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafp ...
3.1 Das inkriminierte Nacktwandern erfüllt unstreitig keinen ...
Erwägung 3.2
3.2 Der Fünfte Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches e ...
Erwägung 3.3
3.3.1 Soweit das Schweizerische Strafgesetzbuch die Angriffe auf  ...
3.3.2 Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Verhalten in der Ö ...
Erwägung 3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die öf ...
3.4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sach ...
Erwägung 4
4.1 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhä ...
4.2 Das Gesetz des Kantons Appenzell A.Rh. vom 25. April 1982 &uu ...
Erwägung 5.1
5.1 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Re ...
Erwägung 5.2
5.2 "Anstand" bezeichnet "die Form des zwischenmenschlichen Verha ...
Erwägung 5.3
5.3 Ob ein Verhalten Sitte und Anstand verletzt und ob diese Verl ...
Erwägung 5.4
5.4.1 Das Nacktwandern unterscheidet sich wesentlich etwa vom Bad ...
5.4.2 Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer sein Wander ...
5.4.3 Es ist davon auszugehen, dass die Menschen im Falle einer B ...
5.4.4 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass da ...
5.4.5 Die Vorinstanz wendet das kantonale Recht nicht willkü ...
Erwägung 5.5
5.5.1 Ergänzend ist im Übrigen klarzustellen, dass die  ...
5.5.2 Wohl ist davon auszugehen, dass das Nacktwandern in einer b ...
Erwägung 6
6. Die Tatbestandsvariante der groben Verletzung von Sitte und An ...
Erwägung 7
7. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf p ...
7.1 Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben de ...
7.2 Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch d ...
7.3 Inwiefern andere Grundrechte verletzt seien oder die Bestrafu ...
Erwägung 8
8.1 Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kan ...
8.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des von i ...
8.3 Für die Frage des Verbotsirrtums des Beschwerdeführ ...
Erwägung 9
9. Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgu ...

Bearbeitung, zuletzt am 10.10.2024, durch: A. Tschentscher
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