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Informationen zum Dokument  BGE 100 IV 155  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
2. Als sich Rufibach zusammen mit einem Kollegen am 28. August 1970 in der genannten Kluft befand, kam Hadorn mit seinen zwei Söhnen anlässlich einer Bergwanderung bei der Höhle vorbei. Rufibach zeigte den Knaben die Kluft und beschenkte sie mit Rauchquarzstückchen.
1. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Fotos und den vori ...
2. Die Beschwerdegegner berufen sich auf Art. 667 ZGB, wonach sic ...
3. Waren die fraglichen Mineralien nicht herrenlos und konnten di ...
4. Obschon die Tatbestandselemente des Diebstahls erfüllt si ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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