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Informationen zum Dokument  BGE 84 IV 15  Materielle Begründung

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Regeste
Der Schuldner, der sein Vermögen im Sinne des Art. 164 Ziff. 1 StGB zum Nachteil eines Gläubigers vermindert, wird wegen Pfändungsbetruges nur bestraft, wenn gegen ihn em Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Ausstellung eines Verlustscheins ist nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGE 72 IV 19, BGE 81 IV 30). Sie braucht nicht vom Vorsatz des Täters erfasst zu werden, und folglich ist die Frage, ob sie erfüllt sei, unabhängig vom Verschulden, allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden.

Bearbeitung, zuletzt am 02.05.2024, durch:
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