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Informationen zum Dokument  BGE 82 IV 204  Materielle Begründung

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Regeste
2. Der von den Beschuldigten auf dem Werbeprospekt "Text-O-Stat Filmdruckbeflockungsanlage" angebrachte Vermerk "Name geschützt", welcher der Wirklichkeit nicht entsprach, versetzte die Leser in den Glauben, beim Namen Text-O-Stat handle es sich um eine bereits hinterlegte, gesetzlich geschützte Marke. Das Obergericht hat deshalb die Beschuldigten der Markenberühmung gemäss Art. 26 Abs. 1 MSchG schuldig erklärt. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigten überdies wegen unlauteren Wettbewerbes hätten verurteilt werden müssen, ist unbegründet.
3. Die weiter auf dem Prospekt enthaltene Angabe "Patente angemel ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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