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Informationen zum Dokument  BGE 147 III 561  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3.1 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversamml ...
3.2 Vorliegend ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn e ...
3.2.1 Die Vorinstanz folgte der Auffassung der Beschwerdegegn ...
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen ei ...
Erwägung 4
4.1 Gemäss Art. 659 OR darf die Gesellschaft eigene Akti ...
4.2 Das Gleiche gilt aufgrund des später im Gesetz einge ...
Erwägung 5
5.1 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Mehrheitsbetei ...
Erwägung 5.2
5.2.1 Die Personalfürsorgestiftung ist eine eigenstä ...
5.2.2 Dass die Personalfürsorgestiftung im hier zu beurt ...
5.2.3 Eine andere Beurteilung würde jedenfalls vorausset ...
5.2.4 Die aufgeworfene Rechtsfrage wird demnach wie folgt bea ...
5.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht erkannt, dass die be ...
Erwägung 6
6.1 Dies hat zur Konsequenz, dass jeder Aktionär die bet ...
6.2 Hinsichtlich der beantragten Abwahl von C.B. erweist sich ...
6.3 Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit dieser Klage  ...
6.4 Die Zivilprozessordnung regelt die Gestaltungsklage ("l'a ...
6.5 Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden ist die pos ...
6.5.1 Die dem Aktionär in Art. 691 Abs. 3 OR gegebene St ...
6.5.2 Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie be ...
6.5.3 Das Gesagte setzt allerdings voraus, dass das Gericht o ...
6.5.4 Demnach ist das aufgeworfene Rechtsproblem auf folgende ...
6.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die eb ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch:
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