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Informationen zum Dokument  BGE 140 III 616  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Eige ...
3.1 Die Vorinstanz hielt dafür, es seien die zur Diskussion  ...
3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche  ...
3.3 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das h ...
Erwägung 3.4
3.4.1 Nach Art. 19 Abs. 2 URG ist es dem zum Eigengebrauch Berech ...
3.4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 19 Abs. 2 ...
3.4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, i ...
3.4.4 Zwar trifft zu, dass bei Erlass von aArt. 19 URG (AS 1993 1 ...
Erwägung 3.5
3.5.1 Die Gesetzesauslegung im angefochtenen Entscheid ist auch i ...
3.5.2 An dieser Rechtslage hat sich mit der Neufassung von Art. 1 ...
3.5.3 Die vorinstanzliche Auslegung würde etwa dazu füh ...
3.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zudem eine u ...
3.6.1 Die Vorinstanz erwog, zur Beurteilung, ob eine (unzulä ...
3.6.2 Gemäss dem in Art. 9 Abs. 2 RBÜ für die Verv ...
3.6.3 Bereits die Botschaft zum Urheberrechtsgesetz stellte klar, ...
3.6.4 Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte und  ...
3.6.5 Zwar trifft zu, dass die Beschränkung des Vervielf&aum ...
3.6.6 Unter diesen Umständen ist nicht von einer unverhä ...
3.6.7 Unter den Begriff des Werkexemplars im Sinne von Art. 19 Ab ...

Bearbeitung, zuletzt am 23.04.2024, durch:
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