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Informationen zum Dokument  BGE 140 III 115  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 137 III 580 E. 1.3; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Die selben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort (Urteil 4A_347/2009 vom 16. November 2009 E. 4.1 in fine, nicht publ. in: BGE 136 III 96).
3. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz, wäh ...
4. Die Vorinstanz hielt vorab fest, der Dienstleistungserbringung ...
5. Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung des LugÜ nach s ...
6. Nach einem Leitentscheid des EuGH vom 11. März 2010 (Urte ...
6.1 Die Vorinstanz führte aus, es wäre vorliegend zu pr ...
6.2 Die Vorinstanz traf - abgesehen davon, dass kein Erfüllu ...
6.3 Mit einem Rückversicherungsvertrag in seiner Grundform n ...
6.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche A ...
6.4.1 Werden Leistungen eines Dienstleisters an verschiedenen Ort ...
6.4.2 Das will allerdings nicht heissen, dass sich die charakteri ...
6.5 Die Beschwerdegegnerin meldet allerdings Bedenken hinsichtlic ...
7. Zusammenfassend bejahte die Vorinstanz ihre Zuständigkeit ...

Bearbeitung, zuletzt am 20.04.2024, durch:
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