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Informationen zum Dokument  BGE 137 III 145  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3.1 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbar ...
Erwägung 3.2
3.2.1 Die Auslegung des Begründungsakts (zweite Stufe der Au ...
3.2.2 Stehen sich jedoch im Streit um den Inhalt und Umfang einer ...
Erwägung 3.3
3.3.1 Gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB ist im Erwerbe zu schü ...
3.3.2 Der gute Glaube ist jedoch nicht absolut geschützt. Vi ...
3.3.3 Den guten Glauben des Erwerbers in das Grundbuch zerstö ...
Erwägung 4
4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall lautet der Grundbucheintr ...
Erwägung 4.2
4.2.1 Im Dienstbarkeitsvertrag vom 8. Mai 1957 räumten sich  ...
4.2.2 In der vorliegenden Streitigkeit um den Umfang des Wegrecht ...
4.2.3 Der Beschwerdeführer 1 hat das Grundstück Nr. 61  ...
4.3 Steht damit fest, dass die bauliche Anlage (asphaltierte Stra ...
4.4 Soweit sie einwenden, es sei einzig der ursprüngliche Zu ...
4.5 Was die Breite betrifft, erstreckt sich damit das Wegrecht au ...
Erwägung 5
5.1 Art. 737 ZGB verdeutlicht den Grundgedanken, wonach der belas ...
5.2 Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, die fragliche Fl&aum ...
5.3 Die Beschwerdeführer rügen insoweit eine willkü ...
5.4 Das Prinzip "servitus civiliter exercenda" bedeutet als Konkr ...
5.5 Durch den Grundsatz "servitus civiliter exercenda" wird nicht ...
5.6 Stellt sich die Frage nach der Missbräuchlichkeit der Au ...

Bearbeitung, zuletzt am 28.03.2024, durch:
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