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Informationen zum Dokument  BGE 136 III 130  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. In tatsächlicher Hinsicht steht für das Bundesgerich ...
3. Im Vordergrund der Beurteilung stehen die Voraussetzungen des  ...
3.1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von s ...
3.2 Das Bundesgericht hat anerkannt, dass der Anspruch auf Einr&a ...
3.3 Im vorliegenden Fall stellt sich die weitere Abgrenzungsfrage ...
3.3.1 Die Zonenordnung sollte eigentlich dazu führen, dass G ...
3.3.2 Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das L ...
3.3.3 Der Begriff des Notweges im Sinne von Art. 694 ZGB ist unab ...
3.3.4 Die Gegenüberstellung der Anforderungen an die hinreic ...
3.3.5 Als Ergebnis kann Folgendes festgehalten werden: Die rechts ...
4. Das Grundstück Nr. 1280 der Beschwerdegegner liegt in der ...
5. Das Haus B (= Nr. 21A) verfügt gemäss Baubewilligung ...
5.1 Das Obergericht hat die Wegenot gleichwohl bejaht und daf&uum ...
5.2 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest und k ...
5.3 Eine andere Frage ist, ob ein persönliches Recht, ü ...
5.4 Für das Haus B (= Nr. 21A) besteht insoweit kein Anspruc ...
5.4.1 Das Obergericht hat festgehalten, zwar lasse sich mit dem A ...
5.4.2 Gemäss Baubewilligung verfügt das Haus B (= Nr. 2 ...
5.4.3 Weiter ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, ...
5.5 Aus den dargelegten Gründen kann es nicht angehen, zun&a ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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