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Informationen zum Dokument  BGE 135 III 513  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Das Amtsgericht hat die Gläubigerschädigung bejaht u ...
3.1 Voraussetzung der Anfechtungsklage ist, dass die angefochtene ...
3.2 Genossenschaftsanteile bzw. die sich daraus ergebenden Rechte ...
3.3 Die Frage nach dem Wert der Genossenschaftsanteile stellt sic ...
3.4 Entscheidend für die Wertbestimmung der Anteilscheine is ...
3.4.1 Die Statuten von 1994 sehen vor, dass Aufnahme und Ausschlu ...
3.4.2 Im Falle der Pfändung der Anteilscheine und des Austri ...
3.4.3 Im Falle des Erwerbs der Anteilscheine und der Aufnahme des ...
3.5 In ihrem Vertrag vom 23. Februar 2001 haben der Schuldner als ...
3.6 Die Einwände der Beklagten gegen die Bejahung der Gl&aum ...
3.6.1 Entgegen deren Ansicht sind Genossenschaftsanteilscheine im ...
3.6.2 Was den Wert der Anteilscheine betrifft, geht der Zweitbekl ...
3.6.3 Dass der Kaufvertrag über die Anteilscheine gemäs ...
3.6.4 Der Zweitbeklagte erblickt einen überspitzten Formalis ...
3.6.5 Schliesslich rügen die Beklagten eine Verletzung der v ...
3.7 Aus den dargelegten Gründen kann die Annahme der kantona ...
4. Zweite Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes gemäss A ...
4.1 Schädigungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner vorauss ...
4.2 Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, der Schuldner habe als ...
4.3 Das obergerichtliche Nichteintreten beruht auf kantonalem Rec ...
4.4 Der Zweitbeklagte wendet sich gegen die Bejahung der Schä ...
4.5 Aus den dargelegten Gründen durften die kantonalen Geric ...
5. Das Amtsgericht hat auch die dritte Voraussetzung des Anfechtu ...
5.1 In Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten ...
5.2 Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, die Erstbeklagte habe  ...
5.3 Mit Bezug auf die Vorbringen der Erstbeklagten in diesem Punk ...
6. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Voraus ...
7. Die Frage nach der Bösgläubigkeit des Zweitbeklagten ...
7.1 Gemäss Art. 290 SchKG richtet sich die Anfechtungsklage  ...
7.2 Nach den Feststellungen beider kantonalen Gerichte haben Indi ...
7.3 Der Zweitbeklagte ist Rechtsnachfolger der Erstbeklagten. Hau ...
7.3.1 Im Einzelnen hat das Obergericht auf die Interessenlage des ...
7.3.2 Der Zweitbeklagte wendet dagegen zwar eine Verletzung der v ...
7.3.3 Entgegen der Darstellung des Zweitbeklagten ist die Kenntni ...
7.4 Das Obergericht hat offengelassen, ob und inwieweit der Zweit ...
7.4.1 Entgegen der Annahme des Zweitbeklagten ist Kenntnis ü ...
7.4.2 Der Zweitbeklagte wendet ein, er habe von den Forderungen g ...
7.4.3 Obschon viele Indizien, namentlich die jahrzehntelange enge ...
7.5 Jedenfalls auf Grund der Parteivorbringen im vorliegenden Ver ...
8. Im kantonalen Verfahren haben die Kläger nicht nur verlan ...
8.1 Entgegen der Darstellung der Kläger geht es nicht um ein ...
8.2 Anders verhielte es sich, wenn die beiden formell getrennten  ...
8.3 Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die k ...
9. Beide kantonalen Gerichte haben den Klägern einen Werters ...
9.1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des S ...
9.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Erstbekla ...
9.3 Streitig ist der Zeitpunkt der Bewertung. Die Kläger wen ...
9.4 Die kantonalen Gerichte haben es abgelehnt, bei der Wertbesti ...
9.4.1 Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst ...
9.4.2 Die kantonalen Gerichte haben die Rechtsprechung richtig da ...
9.4.3 Keine substantiierte Behauptung musste darin gesehen werden ...
9.4.4 Die beiden Privatgutachten, die der Zweitbeklagte vor Oberg ...
9.4.5 Insgesamt kann nicht beanstandet werden, dass das Obergeric ...
9.5 Wird der Anfechtungsgegner zur Rückgabe des anfechtbar e ...
9.5.1 Der Zweitbeklagte wendet ein, vom festgesetzten Wertersatz  ...
9.5.2 Rechtlich beruht der Einwand des Zweitbeklagten auf einer u ...
9.5.3 Der Zweitbeklagte ruft die Billigkeitsregel an, wonach sich ...
9.6 Die Kläger wiederum wenden eine falsche Bestimmung des Z ...
9.6.1 Der Wertersatzanspruch, der an die Stelle der nicht mehr m& ...
9.6.2 Herrschende Lehre und Praxis zu überprüfen, k&oum ...
9.6.3 Verzugszins ist nach dem Gesagten nicht ab dem 28. Februar  ...
9.7 Insgesamt beträgt der Wertersatz somit Fr. 1'210'225.50  ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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