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Informationen zum Dokument  BGE 95 III 92  Materielle Begründung

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Regeste
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 "kann" die Aufsichtsbehörde die Betreibung vorübergehend einstellen, "wenn die Kantonsregierung dafür sorgt, dass sich durch die Einstellung die Lage der Gläubiger nicht verschlechtert". Die hier vorgesehene Massnahme ist also weitgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde anheimgestellt. Sie gleicht in dieser Hinsicht der Gewährung aufschiebender Wirkung nach Art. 36 SchKG, die als Ermessensfrage der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist (BGE 59 III 208 /209, BGE 82 III 18 /19; JAEGER, N. 3 zu Art. 36 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs I, 1967, S. 47). Nach den für das gewöhnliche Betreibungsverfahren geltenden Regeln könnte also ein kantonaler Entscheid, der die vorübergehende Einstellung einer Betreibung verfügt, mindestens in der Regel nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17/18 SchKG).

Bearbeitung, zuletzt am 01.05.2024, durch:
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