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Informationen zum Dokument  BGE 94 III 33  Materielle Begründung

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Regeste
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat in zwei ältern Entscheiden als zulässig erklärt, dass schweizerische Betreibungsurkunden, die für Personen in Italien bestimmt sind, diesen durch die Post zugestellt werden (BGE 44 III 78Erw. 2 undBGE 60 III 16Erw. 2). Ein im Jahre 1968 eingegangener Rekurs veranlasste die Kammer zu einer neuen Prüfung dieser Frage. Dabei ergab sich, dass an der seinerzeit vertretenen Auffassung nicht festgehalten werden kann. Obwohl Italien der Postzustellung schweizerischer Betreibungsurkunden an Personen in Italien nicht ausdrücklich widersprochen hat, muss diese Art der Zustellung mit Rücksicht auf die Vereinbarungen, welche die Schweiz und Italien über die gegenseitige Rechtshilfe geschlossen haben, als unzulässig gelten (vgl. den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. Mai 1968 i.S. Elitaliana S.p.A., BGE 94 III 35). Die Zustellung hat auf dem Wege zu erfolgen, der in. Art. III des Protokolls vom 1. Mai 1869 betreffend die Vollziehung der schweizerisch-italienischen Abkommen vom 22. Juli 1868 (Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947, Band 11, S. 680 f.) vorgesehen ist, d.h. das Betreibungsamt hat die nach Italien zuzustellende Urkunde dem Obergericht seines Kantons zu übermitteln, das sie mit dem Ersuchen um Zustellung an den örtlich zuständigen italienischen Appellhof weiterleitet.

Bearbeitung, zuletzt am 02.05.2024, durch:
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