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Informationen zum Dokument  BGE 83 III 34  Materielle Begründung

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Regeste
Die Gläubigerin macht am streitigen Auto das Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ZGB geltend, das gemäss Art. 898 ZGB die Befugnis in sich schliesst, die zurückbehaltene Sache wie ein Faustpfand zu verwerten, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Gläubiger nicht hinreichend sichergestellt wird. Zur Ausübung dieser Befugnis hat die Gläubigerin gemäss Art. 41 in Verbindung mit Art. 37 SchKG mit Recht den Weg der Faustpfandbetreibung beschritten.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch:
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