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Informationen zum Dokument  BGE 146 II 304  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
9. Parzelle Nr. a befindet sich heute vollständig im Gewässerraum der Saaser Vispa, in dem nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden dürfen (Art. 41c Abs. 1 GSchV [SR 814.201]). Bestehende Bauten und Anlagen sind gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.
9.1 In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob Art. 41c Abs ...
9.1.1 Letztere Auffassung vertrat das Bundesgericht im Urteil 1C_ ...
9.1.2 In der Literatur wird dieser Entscheid kritisiert (CHRISTOP ...
9.2 Die Kritik erscheint berechtigt. ...
9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der ohne Baubewilligun ...

Bearbeitung, zuletzt am 20.04.2024, durch:
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