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Informationen zum Dokument  BGE 144 II 332  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 32d USG (SR 814.01) trägt der Verursache ...
3.1 Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des  ...
4. Das Verwaltungsgericht qualifizierte die A. Immobilien AG (fr& ...
4.1 In diesem Zusammenhang rügt sie zunächst eine Verle ...
4.1.1 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt im K ...
4.1.2 In der Regel gilt der Beweis als erbracht, wenn die Beh&oum ...
4.1.3 Von der Beweisführungslast und dem Beweismassstab ist  ...
4.2 Ob das Verwaltungsgericht den Beweis der tatsächlichen H ...
4.2.1 Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die Zeugenauss ...
4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im vorinstan ...
4.2.3 Die A. Immobilien AG kritisiert diese Beweiswürdigung  ...
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beweiswürdigung und die Sachve ...
5. Zu prüfen sind noch die Einwände der A. Immobilien A ...
5.1 Soweit diese geltend macht, Kanton und Gemeinde müssten  ...
5.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, Kanton und Geme ...
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde de ...
6. Das Verwaltungsgericht hielt fest, seit Mitte 2011 sei die Erb ...
6.1 Die Erbengemeinschaft macht dagegen geltend, sie sei in das v ...
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre geh ...
6.3 Unbehelflich sind die verfahrensrechtlichen Einwendungen der  ...
6.4 Schliesslich erscheint es auch nicht widersprüchlich, we ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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