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Informationen zum Dokument  BGE 144 II 65  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3.1 Gemäss dem am 1. November 2005 in Kraft getretenen Art.  ...
3.2 Strittig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob im Zuge i ...
Erwägung 4
4.1 Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Mann und Frau Ansp ...
Erwägung 4.2
4.2.1 Gemäss Art. 6 GlG wird u.a. bezüglich der Entl&ou ...
4.2.2 Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht  ...
4.2.3 Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung ist in der Regel g ...
4.3 Ob das kantonale Gericht die bundesrechtlichen Beweislastrege ...
Erwägung 5
5.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits bildet nicht die ...
5.2 Damit Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG überhaupt z ...
5.3 Das Obergericht stellte seiner Beurteilung die Rechtsprechung ...
5.4 Hieran anschliessend stellte das kantonale Gericht fest, dass ...
6. Vorweg stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen mit ...
Erwägung 7
7.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, bezogen a ...
7.2 Mit Blick auf die in Art. 6 GlG statuierte Beweislasterleicht ...
7.2.1 Die Beschwerdegegnerinnen nahmen in ihren Rechtsschriften k ...
7.2.2 Soweit das kantonale Gericht die Glaubhaftmachung gestü ...
7.2.3 Bezogen auf die Zeit nach der Überführung per Nov ...
7.2.4 Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime nicht ...
8. Da eine geschlechtsbedingt diskriminierende Entlöhnung de ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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