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Informationen zum Dokument  BGE 141 II 233  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetze ...
3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz erfüllen verwaltungsinter ...
4. Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob Anordn ...
4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Unterscheidung zwischen forml ...
4.1.1 Dieser Schluss ist indessen nicht nachvollziehbar: In jenem ...
4.1.2 Die rechtliche Qualifikation einer behördlichen Anordn ...
4.2 Diese rechtliche Einordnung der strittigen Abschussanordnunge ...
4.2.1 Parteistellung und Legitimation hängen auf dem Gebiet  ...
4.2.2 Dieser Grundsatz kann indes nicht unbesehen auf das Verband ...
4.2.3 In Übereinstimmung mit dem Zweck von Art. 12 NHG, die  ...
4.2.4 Zum selben Ergebnis führt ein Vergleich mit der Rechts ...
4.3 Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr, als es in Ü ...
4.3.1 Die Aarhus-Konvention beruht auf den drei Pfeilern Umweltin ...
4.3.2 Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 6. November 2013. Zu  ...
4.3.3 Gemäss Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention stellen die ...
4.3.4 Das Erfordernis, umweltrechtlich relevante staatliche Vorke ...
4.3.5 Die Auslegung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention gemä ...
4.3.6 Angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses erü ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.04.2024, durch:
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