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Informationen zum Dokument  BGE 141 II 182  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignete ...
Erwägung 3
3.1 Der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) unterliegen die im Inland d ...
3.2 Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, d.h. wer,  ...
3.3 Charakteristisch für die Mehrwertsteuerpflicht ist nach  ...
3.4 Dass der Staat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine ö ...
3.5 Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner ...
Erwägung 4
4.1 Die Vorinstanz (A-850/2014) hat erwogen, der gebührenpfl ...
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines tats ...
5. Zuzustimmen ist der Vorinstanz (E. 6.3) darin, dass keine Rech ...
Erwägung 6
6.1 Die Vorinstanz führt mit Recht aus, dass die Gebühr ...
6.2 Indessen versorgen weder der Bund noch die Billag die Geb&uum ...
6.3 Die Vorinstanz (E. 6.2) erblickt den Wert der Leistung darin, ...
6.3.1 Zutreffend ist, dass die Überlassung eines Rechts eine ...
6.3.2 Nach Art. 36 aBV war das Post- und Telegrafenwesen Bundessa ...
6.3.3 Mit der Annahme von Art. 55bis aBV in der Volksabstimmung v ...
6.3.4 Trotz dieser geänderten Gesetzeslage qualifizierte das ...
6.3.5 Die revidierte Bundesverfassung von 1999 übernimmt in  ...
6.3.6 Mit dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen neuen RTVG wur ...
6.4 Im Lichte der dargelegten aktuellen Rechtslage kann an der Qu ...
6.4.1 Das geltende RTVG sieht im Unterschied zum alten TVG kein M ...
6.4.2 Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 EMRK kann ein Genehmigungsvorbeh ...
6.4.3 Das bestätigt sich auch durch folgende Überlegung ...
6.5 Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung f&uu ...
6.6 Soweit die Vorinstanz den Gegenwert der Empfangsgebühr i ...
6.7 Die Empfangsgebühr kann damit weder als Regalabgabe noch ...
6.8 Daran ändert entgegen der Auffassung von Vorinstanz und  ...
6.9 Die Empfangsgebühr untersteht damit nicht der Mehrwertst ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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