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Informationen zum Dokument  BGE 141 II 91  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ...
1.2 Swissmedic beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten: D ...
1.3 Streitthema ist einerseits die Zulassung von Ribavirin-Teva i ...
1.4 Nicht Streitthema bildet hingegen das von der Beschwerdef&uum ...
Erwägung 2
2.1 Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen - von hier nicht  ...
2.2 Art. 12 Abs. 1 HMG lautet: ...
2.3 Der Sinn des in Art. 12 HMG geregelten Erstanmelderschutzes b ...
3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die verein ...
3.1 Es ist nicht bestritten, dass das Generikum Ribavirin-Teva im ...
Erwägung 3.2
3.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Hersteller von Interferon alfa-2b ...
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Gesetz sei  ...
Erwägung 3.3
3.3.1 Die Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht dem W ...
3.3.2 Generika sind Arzneimittel, welche im Wesentlichen gleich s ...
3.3.3 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, damit k&o ...
4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht auch die Zul ...
4.1 Unbestritten war der Erstanmelderschutz für nicht pegyli ...
Erwägung 4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat die Verweigerung damit begründet, R ...
4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht ni ...
Erwägung 4.3
4.3.1 Das Gesetz verlangt, dass das Generikum im Wesentlichen gle ...
4.3.2 Unbestrittenermassen ist Rebetol in Kombination sowohl mit  ...
4.3.3 Mit dem Eventualbegehren wird die vereinfachte Zulassung vo ...
4.4 In Bezug auf die Nichtzulassung der Kombination mit nicht-peg ...

Bearbeitung, zuletzt am 19.04.2024, durch:
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