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Informationen zum Dokument  BGE 137 II 266  Materielle Begründung

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2. Abruf & Rang

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4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Zunächst sind die Rügen der Verletzung des rechtlich ...
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag der Beschwerdef& ...
3.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete und in den Ar ...
3.3 Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer vor Bun ...
3.3.1 Im ersten Gutachten vom Juli 2009 begutachtete Prof. Brakel ...
3.3.2 Das zweite Gutachten von Prof. Brakelmann vom Januar 2010 s ...
3.4 Wie bereits dargelegt wurde (oben E. 3.2), kann der Beweiswer ...
3.5 Allerdings vertreten das Bundesverwaltungsgericht und das BFE ...
4. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf e ...
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte den Gäbih&uum ...
4.2 Tatsächlich wurden in der bisherigen Rechtsprechung f&uu ...
4.3 Es ist auch kein Grund ersichtlich, bei der Interessenabw&aum ...
4.4 Schliesslich erscheinen auch die vom Bundesverwaltungsgericht ...
4.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Aussagen des ...
5. (Zusammenfassung: Angesichts der langen Dauer des Plangenehmig ...
6. Fraglich ist zunächst, ob das Bundesgericht einen unabh&a ...
6.1 Aufgrund des Schriftenwechsels vor Bundesgericht besteht inzw ...
6.2 (Zusammenfassung: zum Transport der Kabelrolle zur Kabeltrass ...
6.3 Meinungsverschiedenheiten bestehen hinsichtlich des Ausfallri ...
6.4 Streitig ist weiter die mögliche Bodenerwärmung und ...
6.5 Bei den Investitionskosten haben sich die Standpunkte angen&a ...
6.6 (Zusammenfassung: zur Notwendigkeit von Übergangsbauwerk ...
6.7 Einen zentralen Streitpunkt stellten vor Bundesverwaltungsger ...
6.8 Nach dem Gesagten verbleiben keine für die Interessenabw ...
7. Aufgrund des so ergänzten bzw. berichtigten Sachverhalts  ...
7.1 Das Hauptargument gegen die Verkabelung, nämlich der gr& ...
7.2 Unter diesen Umständen überwiegt im vorliegenden Fa ...

Bearbeitung, zuletzt am 26.04.2024, durch:
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