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Informationen zum Dokument  BGE 137 II 128  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
1.1 In der streitigen Schlussverfügung der EStV wurde unbest ...
1.2 Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden das Bundesv ...
1.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf ...
2. Das Bundesstrafgericht (BStGer) begründet seinen Nichtein ...
2.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen zusammengefa ...
2.2 Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden des ersu ...
2.2.1 Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege übe ...
2.2.2 Die internationale Amtshilfe (insbesondere in Fiskalsachen) ...
2.3 Im vorliegenden Fall stützt sich die erstinstanzliche Sc ...
2.3.1 Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer  ...
2.3.2 Dass ein Vertragsstaat den Verfahrensweg der internationale ...
2.3.3 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, materiellrec ...
2.4 Die übrigen von den Beschwerdeführern angerufenen d ...
2.5 Der angefochtene Nichteintretensentscheid des BStGer erweist  ...
2.6 Soweit die Vorbringen und Rechtsbegehren der Beschwerdefü ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.04.2024, durch:
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