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Informationen zum Dokument  BGE 137 II 49  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
2. Gegenstand der Stempelabgabe auf Versicherungsprämien sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören (Art. 21 lit. a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG; SR 641.10]). Die Abgabe beträgt 5 % der Barprämie (Art. 24 Abs. 1 StG).
3. Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid keine genaue Fes ...
4. Die hier betroffenen Policen bezwecken unbestrittenermassen di ...
Erwägung 5
5.1 Die Auffassung von ESTV und Vorinstanz, wonach die Kreditvers ...
5.2 Historisch deckten die privaten Kreditversicherungen nur Ford ...
5.3 Weder aus dem Wortlaut von Art. 22 lit. l StG noch aus den Ma ...
5.4 Zum gleichen Ergebnis führt auch die ratio legis von Art ...
5.5 Als unbehelflich erscheint dagegen der von der ESTV vorgebrac ...
5.6 Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass  ...
Erwägung 6
6.1 In Bezug auf die Versicherung der Fabrikationsrisiken argumen ...
6.2 Die ESTV führt sodann ins Feld, dass die Fabrikationskos ...
6.3 Es erhellt somit, dass auch die Deckung der Fabrikationsrisik ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.04.2024, durch:
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