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Informationen zum Dokument  BGE 136 II 508  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgericht ...
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz f ...
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat gegen das Urteil des Bundesverwalt ...
Erwägung 2
2.1 Der EDÖB wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, Art. 12 ...
2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei den von ih ...
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging von der Anwendbarkeit des D ...
Erwägung 3
3.1 In Bezug auf die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes ist in ...
3.2 Personendaten (bzw. "Daten" im Sinne des Datenschutzgesetzes) ...
3.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin bearbeiteten IP-Adressen h ...
3.4 Ob eine Information aufgrund zusätzlicher Angaben mit ei ...
3.5 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auftraggeber wü ...
3.6 Diese Auslegung des Datenschutzgesetzes scheint im Übrig ...
3.7 Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, bei einer Qua ...
3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsg ...
4. Die Beschwerdegegnerin bestreitet einen Verstoss gegen die Gru ...
Erwägung 5
5.1 Art. 12 und 13 DSG legen die Voraussetzungen fest, nach welch ...
Erwägung 5.2
5.2.1 Es fragt sich, ob das Streichen des Vorbehalts in Art. 12 A ...
5.2.2 Die Materialien bringen keine ausreichende Klarheit. Die St ...
5.2.3 Nach Auffassung des Bundesamts für Justiz war kein Sys ...
5.2.4 Würde man die Bearbeitung unrechtmässig beschafft ...
5.2.5 In Berücksichtigung des Bestrebens des Gesetzgebers, d ...
5.2.6 Die Vorinstanz stellte in einem ersten Schritt eine Verletz ...
Erwägung 6
6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Interessenabwäg ...
6.2 Die Vorinstanz erwog, ohne die Sammlung technischer Daten, wi ...
Erwägung 6.3
6.3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf  ...
6.3.2 Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönli ...
6.3.3 Wie die Vorinstanz dargelegt hat, kommen als überwiege ...
6.4 Anzumerken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Falls einzig ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.04.2024, durch:
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